Ab dem 1. Oktober sind Gebäudeeigentümer mit zentraler Wärmeversorgung dazu verpflichtet, einen hydraulischen Abgleich zur Optimierung ihrer Heizungsanlage durchzuführen. Mit dem hydraulischen Abgleich wird bewirkt, dass lediglich die tatsächlich benötigte Warmwassermenge in Heizkörper fließt. Der Energieverbrauch soll damit um bis zu 15 Prozent sinken. „Die Maßnahme ist grundsätzlich positiv einzuordnen, da sie langfristig Kosten und Energie spart“, so Matthias Heißner, Immobilienexperte und Geschäftsführer der Vermieterwelt GmbH.
Wer muss den hydraulischen Abgleich vornehmen?
Vorgenommen werden muss ein solcher hydraulischer Abgleich durch einen fachkundigen Handwerker. Je nach Größe des Gebäudes fallen dafür Kosten in Höhe von mehreren Tausend Euro an. Im Rahmen der Bundesförderung effiziente Gebäude können Vermieter einen Zuschuss zum hydraulischen Abgleich beantragen, der als Entlastung dienen kann. Ob die übrigen Kosten auf die Mieter umgelegt werden können, ist nicht abschließend geregelt. Mieter sollten die nächste Nebenkostenabrechnung genau prüfen – und sich gegebenenfalls an den Mieterbund oder die Verbraucherzentrale wenden.
Sind Einschränkungen der Warmwasserversorgung erlaubt?
Grundsätzlich gilt, dass Vermieter ihren Mietern nicht das warme Wasser abstellen dürfen und die Verfügbarkeit auch zeitlich nicht einschränken dürfen. Konkret heißt das für Mieter, dass zu jeder Zeit warmes Wasser aus den Leitungen kommen muss. Bleibt die Dusche kalt, ist das ein Mangel, der Mieter zu einer Mietminderung berechtigt. Möglich ist allenfalls, dass die Temperatur im Warmwasserspeicher oder Boiler abgesenkt wird, etwa von 55 auf 45 Grad. Wichtig dabei ist aber, dass das Wasser mindestens einmal im Monat auf über 55 Grad aufgeheizt wird, um einen Befall mit Legionellen zu verhindern.
Mieterhöhung aufgrund der Inflation?
Mietspiegel
Die Inflationsrate lag hierzulande zuletzt bei über sieben Prozent. Ein Grund für eine Mieterhöhung ist das grundsätzlich nicht. Die Miete richtet sich nach den ortsüblichen Vergleichsmieten: Der örtliche Mietspiegel entscheidet darüber, ob die Miete angehoben werden darf.
Kappungsgrenze
Eine Rolle spielt auch die Kappungsgrenze. Demnach darf die Miete innerhalb von drei Jahren nur um maximal 15 Prozent angehoben werden. Wurde die Miete verändert, darf frühestens nach 15 Monaten eine weitere Erhöhung folgen.