Der Dritte Senat hatte seinen Beschluss von Sonntag demnach damit begründet, dass es um eine schwierige Rechtsfrage gehe, die nicht vollumfänglich innerhalb eines Eilverfahrens zu klären sei, wie das Gericht in Weimar am Montag mitteilte. Stattdessen hätten die Richter eine Interessensabwägung getroffen. Dabei stünden sich Gesundheitsschutz und Freiheitsschutz - also etwa der Schutz von Leib und Leben und der Berufsfreiheit - zwar gleichrangig gegenüber. Allerdings wurde in der Abwägung auch berücksichtigt, dass Thüringen die Maßnahmen zeitlich befristet und zahlreiche Hilfsprogramme beschlossen habe, um Unternehmer in der Corona-Krise zu unterstützen.

Rechtsfragen etwa zur Verhältnismäßigkeit der strittigen Maßnahmen müssten in einem Hauptsacheverfahren und gegebenenfalls auf Ebene eines Verfassungsgerichts erörtert werden. dpa

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