Bad Salzungen - Wenn man sich damit beschäftigt, wer sich im Ernstfall um Hilfe, Vermögen, aber auch ärztliche Entscheidungen im eigenen Sinne kümmern soll, fallen den meisten zuerst die Angehörigen ein. Aber auch diese können und dürfen nur entscheiden, wenn die entsprechenden Erklärungen abgegeben wurden, erklärte Heidrun Inder. Handlungsfähig sind sie nur mit einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht oder wenn sie gerichtlich bestellter Betreuer sind.

Heidrun Inder betont: "Mit einer Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung kann jeder schon in gesunden Tagen vorausschauend für die Wechselfälle des Lebens entscheiden." Eine Vorsorgevollmacht garantiere ein hohes Maß an Selbstbestimmung. Heidrun Inder rät, die Vollmacht nicht im "stillen Kämmerlein" zu verfassen, sondern die Person des Vertrauens, die bevollmächtigt werden soll, in die Erstellung einzubeziehen. Eine Generalvollmacht genüge zur Vorsorge nicht, da sie gegebenenfalls wichtige Fälle wie zum Beispiel die Zustimmung oder Verweigerung ärztlicher Eingriffe nicht abdeckt. Besser sei es, die Befugnisse ausdrücklich zu bezeichnen. Im Bedarfsfall kann die Vollmacht auch nur für bestimmte Bereiche gelten. Andere Bereiche werden dann von anderen Vertrauenspersonen übernommen. Die Abfassung muss schriftlich, aber nicht zwangsläufig handschriftlich, erfolgen. Man kann auch entsprechende Vordrucke verwenden. Ort, Datum und eigenhändige Unterschrift dürfen keinesfalls fehlen. Zur Erstellung kann man auch einen Rechtsanwalt oder einen Notar zu Rate ziehen. Zu empfehlen ist die Beglaubigung der Unterschrift. Für den Wartburgkreis übernimmt das die Betreuungsbehörde des Landkreises gegen einen Obolus.