Zeil Mit 2,34 Promille neben dem Bike

Manfred Wagner
Mit 2,34 Promille neben dem Bike Quelle: Unbekannt

Ein Betrunkener lag neben seinem Fahrrad auf dem Weg. Das führte ihn nun vor Gericht. Da man ihm nicht nachweisen konnte, dass er mit dem Rad gefahren war, erhielt er einen Freispruch.

 
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Zeil - Als eine Radlerin am frühen Abend auf dem Radweg von Zeil kommend die Brücke nach Sand überquerte, fand sie einen sturzbetrunkenen jungen Mann neben seinem Fahrrad am Boden liegend vor. Noch vor der alarmierten Polizeistreife traf ein Rettungswagen am Tatort ein. Da der 23-jährige Mann mit 2,34 Promille hochgradig alkoholisiert war, erhielt er vom Staatsanwalt einen Strafbefehl über 300 Euro. Dagegen legte er mit Hilfe seines Rechtsanwaltes Einspruch ein. Mit Erfolg, denn bei der Verhandlung vor dem Haßfurter Amtsgericht konnte man ihm nicht nachweisen, dass er mit seinem Rad tatsächlich gefahren war. Deshalb wurde er freigesprochen.

Was vielen nicht klar ist: Eine Trunkenheitsfahrt ist eine Straftat, die man nicht nur mit dem Auto, sondern auch mit dem Fahrrad begehen kann. Die absolute Fahruntüchtigkeit für Radfahrer liegt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei 1,6 Promille. Dabei spielt es keine Rolle, ob man einen Radweg oder eine Autostraße benutzt. Wer also viel zu tief ins Glas geschaut hat, ist gut beraten, auch das Zweirad stehenzulassen - oder es lediglich zu schieben.

Der verhandelte Vorfall ereignete sich am 25. August letzten Jahres. Damals feierte der Angeklagte den ganzen Nachmittag über in einem bekannten Biergarten in Zeil. Kurz nach sieben Uhr abends hatte er endlich genug und verließ die gemütliche Stätte. Was dann geschah, daran will sich der ledige Speditionskaufmann überhaupt nicht mehr erinnern können. Vor Gericht ließ er seinen Verteidiger Willi Marquardt erklären, dass seine Erinnerungslücke bis zu dem Moment dauere, in dem er im Rettungswagen von den Sanitätern betreut wurde.

Als Zeuge wurde die 59-jährige Frau vernommen, die den Gestürzten zuerst aufgefunden hatte. Dabei erläuterte sie, dass sie schon an der Ampel vor der Brücke gemeinsam mit einem männlichen Radler die Straße überquert hätte. Die Zeugin wusste allerdings nicht mehr, ob dieser Radler auf sein Gefährt gestiegen war oder es geschoben hatte. Zudem konnte sie auch die Frage, ob es sich bei dem Mann um den wenige hundert Meter später Gestürzten gehandelt habe, im Zeugenstand nicht mehr sicher bejahen. Der Verteidiger wies auch darauf hin, dass sein Mandant - obwohl er zur Tatzeit mit einer kurzen Hose und einem T-Shirt bekleidet war - keinerlei Verletzungen oder Abschürfungen gehabt hätte, was bei einem Sturz vom Rad zu erwarten gewesen wäre. Der Advokat bezweifelte darüber hinaus, dass der Beschuldigte bei dem nachgewiesenen hohen Alkoholisierungsgrad überhaupt noch in der Lage gewesen sei, Fahrrad zu fahren.

Trotzdem hielt die Staatsanwältin den Angeklagten für schuldig. Wenn es wirklich einen zweiten Radler gegeben hätte, argumentierte sie, hätte dieser sicherlich an der Unfallstelle gehalten. Doch einen weiteren Radler hätte die Polizei nirgends entdeckt. Der Verteidiger dagegen plädierte auf Freispruch, weil kein Tatnachweis geführt worden sei. "Eine Verurteilung darf nicht aufgrund von Vermutungen erfolgen", sagte er.

Dieser Auffassung schloss sich auch die Strafrichterin an. Sie hielt es nicht für ausgeschlossen, dass ein möglicher anderer Radler nicht doch vielleicht einfach vorbei gedüst sein konnte. Der Richterspruch ist allerdings noch nicht rechtskräftig, weil die Staatsanwaltschaft binnen einer Woche gegen den Freispruch in Berufung ist gehen kann.

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