Die Datenerfassung auf jeweils einem kleinen Vordruck sieht Jürgen Berninger vom gleichnamigen Weingut in Zeil-Ziegelanger gelassen. "Bei fremden Gästen muss man sich ja einfach auf die Daten verlassen können." Phantasienamen seien ihm noch nicht aufgefallen, höchstens könne es vorkommen, dass man bei einem Namen einmal misstrauisch werde. "So habe ich einmal den Namen ‚Sepp Maier‘ gelesen und dachte da gleich an den bekannten, ehemaligen Torhüter des FC Bayern München. Deswegen schaute ich mich einmal im Gastraum um und da stellte sich heraus, dass ein Gast tatsächlich Sepp Maier hieß. Natürlich war dies nicht der ehemalige Torwart."
Etwas anders verläuft es anscheinend mit der Maskenpflicht. Im Außenbereich muss man ja bei entsprechendem Abstand keine Maske tragen, aber im Innenbereich von Gaststätten, Restaurants, Hotels oder auch Cafes und Eisdielen gilt die Maskenpflicht. Gäste müssen hier in allen Bereichen, außer am Tisch, Masken tragen, also ab Betreten des Restaurants und auch beim Gang zur Toilette. Dies gilt auch für den Biergarten, sobald man vom Tisch aufsteht.
Ralf Schmitt hatte seinen Biergarten "Sonnenbräu" den Sommer über geöffnet und war mit der Einhaltung der Hygienebestimmungen durch seine Gäste sehr zufrieden. "Mit den Masken hat es gut funktioniert." Sandra Aumüller vom Landgasthof "Wallburg" in Eltmann spricht nur von ganz wenigen, die gerne auf ihre Maske verzichten wollen. Dabei werde vereinzelt auch ein Attest vorgelegt. Nach Meinung von Jürgen Stahl von den "Frankenstuben" habe sich das mit den Masken mit der Zeit eingespielt. Beim Gang zur Toilette werde sie aber schon einmal "vergessen". Insgesamt werde aber durch die überwiegende Mehrheit der Gäste auf die Maskenpflicht geachtet.
Das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung oder Alltagsmaske muss aber ausnahmsweise dann nicht erfolgen, wenn aus ärztlicher Sicht (etwa aufgrund entstehender Atemnot oder Beklemmungen) dies im Einzelfall unzumutbar ist. Dies muss allerdings glaubhaft gemacht werden mittels eines ärztlichen Attests. Ebenso ist das Abnehmen einer Mund-Nase-Bedeckung zulässig, wenn es für Kommunikation mit hörgeschädigten Menschen erforderlich ist.