Hassberge Zu Tisch mit Liste und Maske

Günther Geiling
Um Zettel und Stift kommt derzeit kein Gast im Café oder der Wirtschaft herum. Seit Mai müssen Gastronome Kontaktdaten ihrer Kunden zur Rückverfolgung von Corona-Infektionen erheben und vier Wochen aufbewahren. Foto: Hauke-Christian Dittrich/dpa Quelle: Unbekannt

Es ist ein Umstand, der so manchen aufregt: Seit Mai müssen Gäste in Schankräumen Namen Kontaktdaten hinterlassen. Im Kreis Haßberge aber scheinbar kein Problem.

 
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Kreis Haßberge - Die erste Frage in den Wirtshäusern, Restaurants und Cafés lautet derzeit nicht mehr: "Was darf ich Ihnen bringen?" - sondern: "Könnten Sie hier bitte Namen und Anschrift eintragen?" Das Fragezeichen ist dabei allerdings nur eine Sache der Höflichkeit. Die Bayerische Staatsregierung, wie auch die anderen Bundesländer, verlangen das Führen einer "Gästeliste", um im Falle eines nachträglich identifizierten Covid-19-Falles unter den Gästen oder dem Personal eine Kontaktermittlung zu ermöglichen.

Vier Wochen zur Rückverfolgung von Infektionen

Seit dem 18.Mai 2020 müssen Gastronomiebetriebe in Bayern zur Nachverfolgung von Covid-19-Infektionsketten bestimmte personenbezogene Daten von Gästen erheben und sie für die Dauer von einem Monat aufbewahren. Festgelegt ist dies im sogenannten Hygienekonzept - Gastronomie der Bayerischen Staatsministerien für Gesundheit und Pflege sowie für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, auf das die Vierte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung verweist. Aufzunehmen sind der Name und Kontaktdaten (Telefonnummer oder E-Mail-Adresse oder postalische Adresse) sowie der Zeitraum des Aufenthalts. Zur Verfolgung von Infektionskennten genügt es aus datenschutzrechtlicher Sicht, dass in Fällen, in denen mehrere in demselben Hausstand lebende Personen die gemeinsam die Gaststätte besuchen, nur eine Person dieses Hausstands ihre Kontaktdaten angibt. tnk


Allerdings kommt es dabei immer wieder zu Wiederständen bei den Gästen - oder Verstößen gegen den Datenschutz. In dem Gesetzestext des Bayerischen Gesundheitsministeriums heißt es "die Gästeliste ist so zu führen und zu verwahren, dass Dritte sie nicht einsehen können". Offen einsehbare, sogenannte "laufende Listen" würden nämlich dem Datenschutz nicht gewährleisten. Der deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) in Bayern hat deswegen in einem Rundbrief seine Mitglieder darauf hingewiesen, dass "jeder Gast seine Daten auf einem Einzelbogen angeben" müsse. Listen, auf die sich die Personen selbst nacheinander eintragen und dabei die Daten der vorher Eingetragenen für die nachfolgenden Personen sichtbar seien, gelten als unzulässig.

Bei unserer Nachfrage meinten Gaststättenbesitzer aus der Region übereinstimmend, dass es eigentlich bei der Aufzeichnung der Daten in der Regel keine großen Probleme gebe. Ralf Schmitt von der Sonnenbräu in Mürsbach mit Biergartenbetrieb ist sich sicher, "dass hier die Namen richtig eingetragen werden. Zu uns kommen ja auch viele Stammgäste und die kennt man ja sogar mit Namen. Das mag in der Großstadt ganz anders aussehen, aber bei uns werden keine falschen Namen eingetragen oder zumindest ganz selten. Manchmal gibt es ja auch einen komischen Namen, aber der muss ja deswegen nicht falsch sein."

Jürgen Stahl von den "Frankenstuben" in Ebern hat sich für eine Aufzeichnung entschieden, "bei der ich mit den Namen und dem Datenschutz keinerlei Probleme keinerlei Probleme bekomme. Wir schreiben die Daten unserer Gäste selbst auf und so sind die Namen für keinen einsehbar. Vereinzelt scheut sich schon mal einer, aber da weisen wir ihn auch darauf hin, dass wir gesetzlich dazu verpflichtet sind."

Sandra Aumüller vom "Hotel Landgasthof Wallburg" in Eltmann sagt: "Toi, toi, toi, alles tip top. Wir kennen unsere Gäste in der Regel, meist sogar mit Namen und da gibt es keinerlei Probleme. Die tragen ihre Namen richtig ein und das gilt erst recht für unsere Hausgäste. Natürlich bedeutet das für uns einen größeren Aufwand, aber Schwierigkeiten habe ich in dieser Sache noch nicht gehabt."

Die Datenerfassung auf jeweils einem kleinen Vordruck sieht Jürgen Berninger vom gleichnamigen Weingut in Zeil-Ziegelanger gelassen. "Bei fremden Gästen muss man sich ja einfach auf die Daten verlassen können." Phantasienamen seien ihm noch nicht aufgefallen, höchstens könne es vorkommen, dass man bei einem Namen einmal misstrauisch werde. "So habe ich einmal den Namen ‚Sepp Maier‘ gelesen und dachte da gleich an den bekannten, ehemaligen Torhüter des FC Bayern München. Deswegen schaute ich mich einmal im Gastraum um und da stellte sich heraus, dass ein Gast tatsächlich Sepp Maier hieß. Natürlich war dies nicht der ehemalige Torwart."

Etwas anders verläuft es anscheinend mit der Maskenpflicht. Im Außenbereich muss man ja bei entsprechendem Abstand keine Maske tragen, aber im Innenbereich von Gaststätten, Restaurants, Hotels oder auch Cafes und Eisdielen gilt die Maskenpflicht. Gäste müssen hier in allen Bereichen, außer am Tisch, Masken tragen, also ab Betreten des Restaurants und auch beim Gang zur Toilette. Dies gilt auch für den Biergarten, sobald man vom Tisch aufsteht.

Ralf Schmitt hatte seinen Biergarten "Sonnenbräu" den Sommer über geöffnet und war mit der Einhaltung der Hygienebestimmungen durch seine Gäste sehr zufrieden. "Mit den Masken hat es gut funktioniert." Sandra Aumüller vom Landgasthof "Wallburg" in Eltmann spricht nur von ganz wenigen, die gerne auf ihre Maske verzichten wollen. Dabei werde vereinzelt auch ein Attest vorgelegt. Nach Meinung von Jürgen Stahl von den "Frankenstuben" habe sich das mit den Masken mit der Zeit eingespielt. Beim Gang zur Toilette werde sie aber schon einmal "vergessen". Insgesamt werde aber durch die überwiegende Mehrheit der Gäste auf die Maskenpflicht geachtet.

Das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung oder Alltagsmaske muss aber ausnahmsweise dann nicht erfolgen, wenn aus ärztlicher Sicht (etwa aufgrund entstehender Atemnot oder Beklemmungen) dies im Einzelfall unzumutbar ist. Dies muss allerdings glaubhaft gemacht werden mittels eines ärztlichen Attests. Ebenso ist das Abnehmen einer Mund-Nase-Bedeckung zulässig, wenn es für Kommunikation mit hörgeschädigten Menschen erforderlich ist.

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