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Präzision zählt Präzise ausdrücken und exaktes Festlegen ist wichtig.

 
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Präzision zählt

Präzise ausdrücken und exaktes Festlegen ist wichtig. Im Juli hat der Bundesgerichtshof (BGH) faktisch alle Patientenverfügungen für unwirksam erklärt, die unpräzise Festlegungen zu Umfang und Grenzen "lebensverlängernder Maßnahmen" beinhalten. (Az. XII ZB 61/16). Grundlage war ein Fall aus Baden-Württemberg: Eine Frau hatte eigentlich mit mehreren Patientenverfügungen und Vollmachten alle Vorsorge getroffen. Aber als sie nach einem Hirnschlag im Heim liegt, ist das alles nichts wert. Die Formulierungen sind zu unklar. Im Streit, ob die Mutter nun sterben will oder nicht, zerbricht die Familie. Für Eugen Brysch von der Stiftung Patientenschutz ist die BGH-Entscheidung ein Weckruf: "Millionen Menschen müssen dringend überprüfen, ob ihre Patientenverfügungen womöglich vor Allgemeinplätzen nur so wimmeln", sagt er.

Was im Gesetz steht

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht in Paragraf 1901a die Möglichkeit vor, im Vorhinein schriftlich festzulegen, ob und wie man in bestimmten Situationen vom Arzt behandelt werden möchte. Die Verfügung kann handschriftlich oder ausgedruckt vorliegen, wichtig sind Unterschrift, Ort und Datum. Um später die Auslegung zu erleichtern, können in der Patientenverfügung auch persönliche Hinweise stehen, zum Beispiel zu den eigenen Wertvorstellungen oder zu religiösen Fragen. Der Arzt ist daran gebunden. Wer möchte, kann die Durchsetzung einer Person übertragen, der er vertraut. Experten empfehlen, dass sowohl beim Betreuer als auch beim Hausarzt jeweils ein Exemplar hinterlegt wird. Patientenschützer schätzen, dass inzwischen jeder dritte Mensch in Deutschland eine Patientenverfügung hat.

Die Stolperfallen

Probleme gibt es immer dann, wenn die Patientenverfügung im Ernstfall keine eindeutigen Antworten gibt. Die Stiftung warnt beispielsweise vor Formulierungen wie "Wenn keine Aussicht mehr auf ein sinnvolles Leben besteht ...", "... will ich nicht an Schläuchen hängen" oder "...soll man mich in Ruhe sterben lassen". In dem Fall, der dem BGH vorlag, hatte die Frau etwa hinterlassen, dass bei einem schweren Gehirnschaden d "lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben" sollen. Die Töchter streiten darum, ob das bedeutet, dass die Ernährung per Magensonde einzustellen ist.

Und im Zweifelsfall?

Dem BGH ist die Formulierung "lebensverlängernde Maßnahmen" nicht konkret genug. Daraus lasse sich weder eine bestimmte Behandlung ableiten noch der Wunsch zu sterben. In solchen Situationen wird herauszufinden versucht, was der Patient wohl "mutmaßlich" gewollt hätte. Das Landgericht im baden-württembergischen Mosbach, das anstelle der bevollmächtigten Tochter eine der Schwestern als Betreuerin eingesetzt hatte, muss also den Fall noch einmal prüfen. Möglicherweise hat die Mutter in der Vergangenheit Dinge gesagt, aus denen sich etwas ableiten lässt.nen.

Guten Rat suchen!

"Je genauer ich meine Patientenverfügung formuliert habe, desto weniger stürze ich meine Angehörigen in Gewissenskonflikte", sagt Patientenschützer Brysch. Viele Menschen seien überfordert und setzen sich lieber nicht so ausführlich mit Krankheit und Tod auseinander. Brysch empfiehlt, in jedem Fall mit dem Hausarzt zu sprechen und professionelle Hilfe zu suchen.

Die diversen Info-Angebote und Listen im Internet (siehe Kasten links) sind eine gute Hilfe bei der Formulierung. Keinesfalls aber sollte man sich einfach einen kompletten Vordruck aus dem Internet ziehen und unterschreiben, warnt Brysch. Textbausteine und Formulare können nur eine Anregung sein. "Eine Patientenverfügung ist so individuell wie ein Liebesbrief", sagt Brysch.

Verbotene Wünsche

Aktive Sterbehilfe ist in Deutschland verboten, ein Wunsch nach einem tödlichen Medikament wäre nichtig. Anders ist es bei schmerzlindernen Medikamenten, die lebensverkürzend wirken können. Ärzte wissen mehr darüber.

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