Mühlhausen - Eine Klausel zur einseitigen Preisanpassung ist nach Ansicht des Mühlhäuser Landgerichts nicht ausreichend, um Preise für Gas oder Strom in Sonderverträgen erhöhen zu können. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen auch die Verpflichtung zur Preissenkung bei sinkenden Bezugskosten enthalten, entschied das Landgericht Mühlhausen am Montag.

«Die im Vertrag verwendete Preiserhöhungsklausel ist unwirksam», sagte Richter Matthias Häcker-Reiß. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes vom April 2008 muss eine Pflicht zur Preissenkung für den Fall vereinbart werden, dass Bezugspreise beispielsweise für Erdgas sinken.