Selbst gemessen an den vorherigen Verordnungen der Landesregierung in der Corona-Krise hatte es das jüngste Dokument dieser Art in sich; die "Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2". Danach, so steht es auch im Paragrafen zwei der Verordnung, ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum "nur allein, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreise der Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet". Ausdrücklich ist dort auch im Paragrafen 13 geregelt, dass die Einhaltung dieser und anderer Regeln auch mithilfe der Polizei zu überwachen und wenn nötig durchzusetzen ist; "falls nötig mit Zwangsmitteln", steht in dem Erlass. Was meint: Falls erforderlich, wird Gewalt angewendet.