Thüringer helfen Satzung Freies Wort hilft e.V.

Schauen Sie sich hier die Satzung von "Freies Wort hilft e.V." an. Darin werden die Ziele des Vereins und die Pflichten und Rechte der Mitglieder erläutert.

 
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Satzung

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§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen "Freies Wort hilft" e.V. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Suhl unter der Vereinsregister-Nr.: VR 627 eingetragen.
  2. Er hat seinen Sitz in 98527 Suhl, Schützenstraße 2.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung von bedürftigen Familien und Einzelpersonen i. S. v. § 53 AO.
  2. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  3. Der Zweck des Vereins wird verwirklicht durch die ideelle, finanzielle und materielle Unterstützung von hilfsbedürftigen, sozial benachteiligten und unverschuldet in Not geratenen Personen, Familien oder Einrichtungen sowie Menschen, die aufgrund ihres geistigen, körperlichen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
  4. Der Verein ist konfessionell, politisch und berufständisch ungebunden und neutral.
  5. Die zur Erreichung des Zwecks erforderlichen Mittel werden durch Spenden und Mitgliedsbeiträge aufgebracht.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaften fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Zweck des Vereins nach § 2 dieser Satzung unterstützt.
  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die ablehnende Entscheidung ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung.
  4. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.
  5. Die Mitgliedschaft endet
    • mit dem Tode des Mitglieds
    • bei juristischen Personen mit deren Erlöschen
    • durch Austritt des Mitglieds
    • durch Ausschluss aus dem Verein
    • durch Streichung von der Mitgliederliste
    • durch Auflösung des Vereins
  6. Der Austritt des Mitglieds ist mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich. Zur Einhaltung der Frist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an den Vorstand erforderlich.
  7. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, kann es durch Beschluss des Vorstands mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
  8. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb eines Monats Widerspruch bei der Mitgliederversammlung einlegen, die dann endgültig über die Ausschließung entscheidet.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

  1. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 20 € pro Jahr für natürliche Personen und 30 € pro Jahr für juristische Personen und Personenvereinigungen.
  2. Die Mitgliedsbeiträge sind nach § 10b EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG und § 9 Nr. 5 GewStG wie Spenden abziehbar.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist am 1. Januar eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.
  4. Mitglieder, die länger als drei Monate mit ihren Beiträgen im Rückstand sind, werden schriftlich an die fällige Zahlung erinnert. Zahlt das Mitglied seinen Beitrag nicht innerhalb von weiteren drei Monaten nach dieser Erinnerung, so kann der Vereinsvorstand ein Ausschlussverfahren einleiten.
  5. In Ausnahmefällen können Mitglieder durch Beschluss des Vorstandes beitragsfrei gestellt werden.

§ 6 Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder verpflichten sich, die Zwecke des Vereins tatkräftig zu unterstützen und für die Vereinsbelange einzutreten.
  2. In der Mitgliederversammlung haben die Mitglieder gleiches Stimmrecht.
  3. Die Mitglieder des Vereins können an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn sie schriftlich von 1/3 der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einberufung erfolgt schriftlich 14 Tage vor dem Termin mit der Bekanntgabe der Tagesordnung.
    Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  4. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung setzt der Vorstand fest.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Vereinsmitglieder ordentlich geladen sind.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen oder Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  7. Die Mitgliederversammlung
    • entscheidet über Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins mit 3/4 Mehrheit nach fristgemäßer schriftlicher Einladung, die den Wortlaut der Änderung oder des Auflösungsbeschlusses enthalten muss
    • wählt zwei Revisoren, die weder dem Vorstand noch einem von ihm berufenen Gremium angehören noch hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins sein dürfen.
    • entlastet den Vorstand nach Vorlage von Jahresbericht und -rechnung.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, sowie dem Schatzmeister und einem Schriftführer.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  3. Der Verein wird nach §26 II BGB nach außen hin von zwei Mitgliedern des Vorstands vertreten.
  4. Die Führung der laufenden Geschäfte obliegt dem Vorstand des Vereins.
  5. Die Einberufung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, mindestens 14 Tage vor dem vorgesehenen Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zumindest die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  7. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit, die des 2. Vorsitzenden.

§ 10 Beurkundung und Beschlüsse

Die in den Vorstandssitzungen und Mitgliedsversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Suhl, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

Eine etwaige Liquidation kann nur durch den Vorstand erfolgen.

Suhl, den 17. Februar 2004

Kersten Mey Markus Ermert
- 1. Vorsitzender - - 2. Vorsitzender -
Barbara Gerhardt Pierre Döring
- Schatzmeister - - Schriftführer -

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