Paragraf 224 unseres Strafgesetzbuchs ist sehr eindeutig formuliert: Wer die Körperverletzung durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen (...) begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
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