Das Bundesarbeitsgericht hat die Rechte von Betriebsräten bei Arbeitszeitkonflikten mit ihrem Arbeitgeber gestärkt. Die höchsten deutschen Arbeitsrichter entschieden am Mittwoch in Erfurt, dass den Arbeitnehmervertretern zwischen ihrem Schichtende und dem Beginn einer Betriebsratssitzung eine Erholungszeit von elf Stunden zusteht. Sie seien berechtigt, ihre Arbeit vor dem Schichtende einzustellen, wenn sonst die im Arbeitszeitgesetz festgelegte Ruhezeit nicht einzuhalten ist.