Frage: Ich habe einen Bruder, dessen Frau bereits verstorben ist. Ein Testament hat mein Bruder nicht errichtet. Bin ich nach seinem Tod verpflichtet, für alle Kosten (zum Beispiel Beerdigung, Mietzahlungen) aufzukommen? Was ist mit der Lebensversicherung – Begünstigte war die Ehefrau?

Antwort: Verstirbt Ihr Bruder, ohne ein Testament errichtet zu haben, tritt gesetzliche Erbfolge ein. Da Sie wohl der einzig lebende Verwandte sind, würden Sie gesetzlich allein erben. In diesem Fall haften Sie auch für alle Verbindlichkeiten (Schulden, Mietzahlungen etc.) des Bruders. Ist der Nachlass des Bruders überschuldet, stellt sich die Frage, ob Sie das Erbe antreten oder ob Sie die Erbschaft wegen Überschuldung ausschlagen sollten. Auch die Kosten für die Beerdigung hat der Erbe zu tragen (§ 1968 BGB). Selbst wenn Sie die Erbschaft ausschlagen (und damit nicht Erbe werden) kann sich eine Pflicht zur Kostenerstattung für die Beerdigung gegen Sie als nächsten Angehörigen ergeben.

Ein Anspruch auf Auszahlung aus einer Lebensversicherung gehört beim Tod des Bruders nicht zu dessen Nachlass, wenn bereits im Versicherungsschein die Versicherung zur Leistung an eine bestimmte Person (Ehefrau) verpflichtet wurde. Hier sollte der Bruder die Bezugsberechtigung zu Lebzeiten gegenüber der Versicherung ändern. Selbst wenn bei einer Lebensversicherung als Bezugsberechtigte ersatzweise "die Erben" bestimmt sind, ist im Zweifel anzunehmen, dass sich der Rechtserwerb außerhalb des Erbrechts vollzieht und bezugsberechtigt die beim Erbfall Berufenen sind, selbst wenn diese ausschlagen.