Ein Zeitungsartikel ist im Urheberrecht ein „Sprachwerk“ genau wie Literatur und jede andere urheberrechtlich geschützte Schöpfung, welche auf Worten oder Sprachen basiert. Damit schließt das Urheberrecht nicht nur Zeitungsartikel, sondern auch Liedtexte, Rezepte und sogar Quellcodes für Software ein.
Auf unserer Website, in unserer Zeitung sind diese Artikel selbstverständlich für jedermann weiterhin zu lesen. Weil „Sprachwerke“, zu denen man fast alle Zeitungsartikel zählt, aber durch einen geistigen Schöpfungsprozess entstanden sind, sind sie durch das Urhebergesetz geschützt. Auch Fotos sind als geschütztes Werk eingestuft und sovom Urheberrecht betroffen. Bei Fotos ist auf Urheberhinweise besonders zu achten.
Wer also Artikel und Fotos hochlädt und über soziale Medien oder Messengerdienste verbreitet, kann einen Hinweis vom Betreiber der Plattform bekommen. Das ist noch die nette Variante, zu der wir uns entschieden haben. Bisher zumindest.
Urheber, die ihre Rechte verletzt sehen, können auch eine Abmahnung veranlassen oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Soziale Medien sind kein rechtsfreier Raum. Und wer dort postet, kommentiert und mit Begriffen wie Zensur oder Meinungsfreiheit um sich wirft, sollte vielleicht erst einmal nachschlagen oder googeln, was diese Begriffe bedeuten.
„Für die Veröffentlichung des Volltextes eines Zeitungsartikels oder von Fotos im Internet müsste deshalb die Erlaubnis des Verlages bzw. des Fotografen eingeholt werden. Werden Personen auf Bildern abgebildet, muss auch von diesen eine Erlaubnis erteilt werden“, erklärt Rechtsanwältin Gabriele Sonntag auf der Website anwalt.de.
Das bedeutet, dass Übernahmen fremder Texte in eigene Veröffentlichungen, also als Post in sozialen Medien, aber auch auf einer Homepage, beispielsweise einer Verwaltung, eines Vereins, eines Unternehmens oder einer Schule, nur mit Einwilligung der Autoren möglich sind.
Was man machen darf, ist das, was ich gerade ein paar Zeilen weiter oben getan habe: Man darf aus Artikeln zitieren. Das nennt sich „Zitierfreiheit“. Die Verwendung eines Zitats unter Quellenangabe ist zulässig (§ 51 Urhebergesetz).
Zitieren aus Zeitungsartikeln ist also gestattet. Ein paar Sätze und der Hinweis, wo man das gelesen hat, sind erlaubt. Und was man auch machen kann und – ganz in unserem Sinne – sollte: Man verweist auf die Homepage des Urhebers, wo der gesamte Artikel zu finden ist. In unserem Fall auf www.insuedthueringen.de. Besonders freuen wir uns darüber, wenn die gesamte URL des Artikels gepostet wird, dann findet der Nutzer den Artikel unter einem Link mit einem Klick.
Diesen, meiner Idee und meinem Kopf entsprungenen, Text würde ich gerne mit einem Zitat von Gabriele Sonntag als Fazit beenden: „Veröffentlichungen im Internet ohne Einwilligung des Verfassers sind grundsätzlich verboten. Handelt es sich bei dem Zeitungsartikel um einen besonders vom Autor/der Autorin gestalteten Text, so ist dieser Text geschützt.“
Dieser Artikel kann gerne als Link mit Verweis auf unsere Homepage weiterverbreitet werden.
https://www.urheberrecht.de/text
https://www.anwalt.de/rechtstipps/was-darf-ich-im-netz-zeitungsartikel-fotografieren-und-auf-plattformen-hochladen_154924.html