Urheberrecht „Das ist Zensur!“ – „Nein, ist es nicht.“

In dieser Serie erklären wir Hintergründe zur Zeitung. Im ersten Teil geht es ums Urheberrecht.

 
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Keine Zensur, sondern Urheberrechtsschutz: Musik, Bilder, Schriftwerke oder Videoaufnahmen von anderen darf niemand einfach kopieren und weiterverbreiten. Foto: picture alliance/dpa

Seit es Facebook, Insta-gram, Whatsapp & Co. gibt, stellen wir fest, dass dort immer wieder Ausschnitte aus der Tageszeitung abfotografiert und gepostet und dann von jedermann geteilt werden. Manchmal sind es Fotos, oft aber auch ganze Artikel oder gar Seiten. Die meisten Nutzerinnen und Nutzer machen dies, weil sie das, was in diesen Artikeln steht, gerne anderen mitteilen wollen, weil sie diese Artikel also interessant und lesenswert finden. Dass sie für ihren Informationsaustausch auf unsere Artikel in der Heimatzeitung zurückgreifen, finden wir natürlich sehr gut. Denn genau deswegen machen wir unseren Job. Um unsere Leserinnen und Leser, unsere Abonnentinnen und Abonnenten zu informieren und zu unterhalten – über die Zeitung als gedrucktes Medium, unsere digitale Ausgabe, E-Paper genannt, bzw. unsere Homepage www.insuedthueringen.de. Auch bei Facebook, Instagram und seit Kurzem auch über unseren eigenen Whatsapp-Kanal verbreiten wir unsere journalistischen Texte.

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Grundsätzlich kann die Zeitung auch gerne und ausschließlich im privaten Bereich herumgereicht und angeschaut werden. Im Netz ist das allerdings nicht erlaubt. Hier greift des Urheberrechtsgesetz (UrhG). Und ein Verstoß kann womöglich teuer werden.

Wir schauen seit einiger Zeit genauer hin. Wir ärgern uns nun nicht mehr nur darüber, wir tun auch etwas dagegen. Das bedeutet, wir melden solche Verstöße bei den Betreibern dieser Webseiten, etwa bei Facebook. Und das sorgt mitunter für Unverständnis, weshalb wir uns entschlossen haben, zu erklären, warum wir tun, was wir tun.

Denn wenn Facebook den Sachverhalt genau so sieht wie wir, wird der Nutzer darauf hingewiesen, dass das Posten ganzer Zeitungsartikel nicht erlaubt ist und er das unterlassen müsse. Sollte ein Nutzer das trotzdem weiterhin tun, kann er von Facebook gesperrt werden und damit alle Accounts, in denen er als Administrator gemeldet ist. Dies ist vor ein paar Tagen so passiert.

Foto: Screenshot

Das hat nichts mit Zensur zu tun, wie von uns gemeldete User und einige ihrer Kommentatoren meinen, oder gar damit, jemanden „für die anstehende Kommunalwahl mundtot zu machen“, wie der von uns bei Facebook gemeldete und dann gesperrte Nutzer wiederum per Post seiner Community mitteilte. Das öffentliche Posten vollständiger Artikel und Bilder ist schlicht verboten. In dem Fall besonders unverständlich, da der Administrator auch noch über einen juristischen Hintergrund verfügt. Denn es geht beim Hinweis, unsere auf ihren Accounts veröffentlichten Artikel herunterzunehmen, nicht um den Inhalt des Textes, sondern um die Art und Weise der Veröffentlichung. Denn er ist unseren Köpfen entsprungen und somit eine geistige Tätigkeit.

Ein Zeitungsartikel ist im Urheberrecht ein „Sprachwerk“ genau wie Literatur und jede andere urheberrechtlich geschützte Schöpfung, welche auf Worten oder Sprachen basiert. Damit schließt das Urheberrecht nicht nur Zeitungsartikel, sondern auch Liedtexte, Rezepte und sogar Quellcodes für Software ein.

Auf unserer Website, in unserer Zeitung sind diese Artikel selbstverständlich für jedermann weiterhin zu lesen. Weil „Sprachwerke“, zu denen man fast alle Zeitungsartikel zählt, aber durch einen geistigen Schöpfungsprozess entstanden sind, sind sie durch das Urhebergesetz geschützt. Auch Fotos sind als geschütztes Werk eingestuft und sovom Urheberrecht betroffen. Bei Fotos ist auf Urheberhinweise besonders zu achten.

Wer also Artikel und Fotos hochlädt und über soziale Medien oder Messengerdienste verbreitet, kann einen Hinweis vom Betreiber der Plattform bekommen. Das ist noch die nette Variante, zu der wir uns entschieden haben. Bisher zumindest.

Urheber, die ihre Rechte verletzt sehen, können auch eine Abmahnung veranlassen oder Schadensersatzansprüche geltend machen. Soziale Medien sind kein rechtsfreier Raum. Und wer dort postet, kommentiert und mit Begriffen wie Zensur oder Meinungsfreiheit um sich wirft, sollte vielleicht erst einmal nachschlagen oder googeln, was diese Begriffe bedeuten.

„Für die Veröffentlichung des Volltextes eines Zeitungsartikels oder von Fotos im Internet müsste deshalb die Erlaubnis des Verlages bzw. des Fotografen eingeholt werden. Werden Personen auf Bildern abgebildet, muss auch von diesen eine Erlaubnis erteilt werden“, erklärt Rechtsanwältin Gabriele Sonntag auf der Website anwalt.de.

Das bedeutet, dass Übernahmen fremder Texte in eigene Veröffentlichungen, also als Post in sozialen Medien, aber auch auf einer Homepage, beispielsweise einer Verwaltung, eines Vereins, eines Unternehmens oder einer Schule, nur mit Einwilligung der Autoren möglich sind.

Was man machen darf, ist das, was ich gerade ein paar Zeilen weiter oben getan habe: Man darf aus Artikeln zitieren. Das nennt sich „Zitierfreiheit“. Die Verwendung eines Zitats unter Quellenangabe ist zulässig (§ 51 Urhebergesetz).

Zitieren aus Zeitungsartikeln ist also gestattet. Ein paar Sätze und der Hinweis, wo man das gelesen hat, sind erlaubt. Und was man auch machen kann und – ganz in unserem Sinne – sollte: Man verweist auf die Homepage des Urhebers, wo der gesamte Artikel zu finden ist. In unserem Fall auf www.insuedthueringen.de. Besonders freuen wir uns darüber, wenn die gesamte URL des Artikels gepostet wird, dann findet der Nutzer den Artikel unter einem Link mit einem Klick.

Diesen, meiner Idee und meinem Kopf entsprungenen, Text würde ich gerne mit einem Zitat von Gabriele Sonntag als Fazit beenden: „Veröffentlichungen im Internet ohne Einwilligung des Verfassers sind grundsätzlich verboten. Handelt es sich bei dem Zeitungsartikel um einen besonders vom Autor/der Autorin gestalteten Text, so ist dieser Text geschützt.“

Dieser Artikel kann gerne als Link mit Verweis auf unsere Homepage weiterverbreitet werden.

https://www.urheberrecht.de/text

https://www.anwalt.de/rechtstipps/was-darf-ich-im-netz-zeitungsartikel-fotografieren-und-auf-plattformen-hochladen_154924.html