Im ufernahen Geltungsbereich der besonders sensiblen Schutzzone I der Trinkwassertalsperre gelten demnach wesentliche Verbote. So sei das Betreten der Schutzzone außerhalb bestehender Wege sowie das Befahren oder Parken mit Kraftfahrzeugen jedweder Art untersagt. Des Weiteren seien auch das Baden, die Nutzung von Wasserfahrzeugen sowie das Aufstellen beweglicher Einrichtungen – wie zum Beispiel Strandmuscheln, Zelten oder Grilleinrichtungen – streng verboten.
Nur mit Berechtigung
Ausnahmen gelten nur für Personen, die eine vom Talsperrenbetreiber erteilte Berechtigung besitzen. Dieser Nachweis sei mitzuführen und der Wasserbehörde auf Verlangen vorzuzeigen, so der Sprecher.
Zur Durchsetzung der Allgemeinverfügung werden Kontrollen durchgeführt. Zuwiderhandlungen gegen die ausgesprochenen Verbote können als Ordnungswidrigkeiten mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden.
„Alle Bürgerinnen und Bürger werden daher daran erinnert, die Verbote einzuhalten und die lebenswichtige Funktion der Talsperre Scheibe-Alsbach für die Menschen unserer Rennsteigregion zu respektieren“, betonte Volk.