Der Täter soll die Tat geplant haben
Mit Blick auf den jüngeren Tatverdächtigen sei alles weitere Sache des Jugendamts. Das müsse nun entscheiden, inwieweit bei ihm weitere Maßnahmen erforderlich seien, sagte der Sprecher der Staatsanwalt. In Betracht käme unter anderem die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung. „Eine Zwangsunterbringung ist nur durch familiengerichtlichen Beschluss zulässig“, hatte der Jugenddezernent in Salzgitter, Dirk Härdrich, am Mittwoch betont.