Ihnen stehe «mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu», entschieden die höchsten deutschen Arbeitsrichter am Dienstag in Erfurt (9 AZR 481/18).

Verhandelt wurde ein Fall aus Nordrhein-Westfalen. Der Kläger war der Meinung, das ihm auch während der Freistellungsphase Urlaub zustehe. Bereits die Vorinstanzen hatten seine Klage abgewiesen.

Vollziehe sich der Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase im Verlauf des Kalenderjahres, müsse der Urlaubsanspruch entsprechend der Zahl der Tage mit Arbeitspflicht berechnet werden, so die Erfurter Richter. Diese Vorgabe hatte der Arbeitgeber des Klägers erfüllt. dpa