Sonneberg schärft nach Ab 20 Leuten gilt die 3G-Regel

Was den Sonnebergern im trüben Corona-November bleibt? Sind bestenfalls warme Erinnerungen an die Freiheiten, die zuletzt zum Stadtfest im September zu haben waren. Foto: Zitzmann/Zitzmann

Angesichts der Pandemielage erlässt der Kreis neue Regeln im Sinne des Ansteckungsschutzes. Die Maskenpflicht wird dabei verschärft, ebenso die Voraussetzungen für einen Gaststättenbesuch oder zur Teilnahmen an Veranstaltungen unter freiem Himmel. Zudem gibt’s wieder Vorgaben, ab welcher Größenordnung es für Zusammenkünfte vorab die Erlaubnis vom Gesundheitsamt braucht.

 
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Sonneberg - Um die anhaltend hochdynamische lokale Pandemielage durch zusätzliche Maßnahmen einzudämmen, erlässt der Landkreis eine neue Allgemeinverfügung, die vom 10. November bis einschließlich 24. November gilt. Das verschärfende Maßnahmenpaket erweitert im Kreisgebiet die geltenden Regelungen des Freistaates. Gemäß dem Thüringer Frühwarnsystem befindet sich der Landkreis im Warnstufenbereich 3. Entsprechend der Vorgaben des Thüringer Corona-Eindämmungserlasses ist das Landratsamt als örtlich zuständige untere Gesundheitsbehörde in Folge zur Prüfung bzw. zum schrittweisen Erlass weiterer Schutzmaßnahmen verpflichtet, so Kreissprecher Michael Volk. „Dieser Verpflichtung komme man nun auf Grundlage der Allgemeinverfügung Nr. 9/2021 nach, die inhaltlich eng mit dem Thüringer Gesundheitsministerium abgestimmt wurde. Das Regelwerk tritt am 10. November in Kraft und gilt – angelehnt an die aktuelle Thüringer Corona-Verordnung – zunächst bis 24. November. Gleichzeitig tritt die Allgemeinverfügung Nr. 8/2021 außer Kraft. In Erweiterung der Festlegungen der aktuellen Bestimmungen des Landes wird mit der Allgemeinverfügung im Kreisgebiet folgendes zusätzlich angeordnet:

Erweiterte Maskenpflicht: In Situationen unter freiem Himmel, in denen der Mindestabstand von anderthalb Metern nicht eingehalten werden können, ist eine qualifizierte Gesichtsmaske zu tragen. Dies gilt insbesondere in Warteschlangen, auf Wochen- oder Spezialmärkten sowie im Wartebereich von Bushaltestellen.

Verpflichtende 2G- oder 3G-Plus-Regelung: In geschlossenen Räumen wird eine 2G oder 3G-Plus-Regelung verpflichtend für alle öffentlich, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen eingeführt. Dies gilt insbesondere für Ausstellungen, Messen, Spezial- und Flohmärkte, Sportveranstaltungen, kulturelle Veranstaltungen wie Lesungen, Theater-, Kino-, Opern- oder Konzertaufführungen sowie Diskotheken, Tanzklubs und sonstige Tanzlustbarkeiten.

Beim 2G-Modell erhalten nur nachweislich vollständig Geimpfte oder Genesene Zutritt, die zudem keine Symptome aufweisen. Beim 3G-Plus-Modell dürfen zusätzlich auch Personen teilnehmen, die einen negativen PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) oder einen Test mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren (nicht älter als 24 Stunden) vorlegen können. Ausnahmen gibt es in beiden Fällen für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie für Personen, die sich nicht impfen lassen können.

Die Wahl des Modells obliegt dem jeweiligen Veranstalter oder Anbieter. Bei fortgesetzten bzw. mehreren Veranstaltungen nacheinander ist ein Wechsel des Modells möglich. Bei der Anwendung der Modelle sind die weiterführenden Bestimmungen der Thüringer Corona-Schutzverordnung zu beachten. Die Kontaktnachverfolgung ist zu gewährleisten.

Verpflichtende 3G-Regelung: Die 3G-Regel – hier reicht gegebenenfalls ein Nachweis mit einem Antigen-Schnelltest aus – gilt in geschlossenen Räumen für folgende Bereiche:

•für Gaststätten (gilt nicht bei der Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke sowie für nichtöffentliche Betriebskantinen)

•für nichtöffentliche Veranstaltungen, sofern hierfür geschlossene Räumlichkeiten der Gastronomie, Veranstaltungsstätten und sonstige vergleichbare Einrichtungen genutzt werden

•für nichtöffentliche Veranstaltungen unabhängig vom Veranstaltungsort, wenn die Teilnehmerzahl 20 Personen gleichzeitig übersteigt (neu im Vergleich zur Allgemeinverfügung Nr. 8/2021)

•zur Ausübung von Sport (gilt zum Beispiel für Schwimmbäder, Saunen, Eishallen, Fitnessstudios und Sporthallen; ausgenommen sind hier der organisierte Sportbetrieb sowie der Schwimm- und Sportunterricht)

•für touristische Beherbergungen (bei entgeltlichen Übernachtungen zu touristischen Zwecken ist mindestens eine Testung bei Anreise und wiederholend jeweils spätestens nach Ablauf von 72 Stunden während des Aufenthalts zu erbringen)

Zugang zu diesen Bereichen haben nur asymptomatische Personen, die aktuell negativ getestet sind oder nachweislich vollständig geimpft bzw. genesen sind.

Das geforderte negative Testergebnis kann im 3G-Regelungsbereich durch einen PCR-Test (der nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt), durch einen alternativen Test im Sinne eines Nukleinsäure-Amplifikationsverfahrens (der nicht mehr als 24 Stunden zurückliegt), durch einen anerkannten Antigenschnelltest (der nicht mehr als 24 Stunden zurückliegt) oder durch einen vor Ort durchgeführten Selbsttest erbracht werden.

Gleich ob 2G-, 3G-Plus- oder 3G-Regelung: Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres bzw. bis zur Einschulung müssen keine Tests nachweisen, solange sie keine Erkältungssymptome aufweisen. Für asymptomatische Schülerinnen und Schüler reicht der Nachweis der Teilnahme an den regelmäßigen Tests in der Schule. Im Übrigen genügt hier gegebenenfalls auch das negative Testergebnis eines aktuellen Antigenschnelltests.

Genehmigungspflichtige Veranstaltungen: Öffentliche Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume mit gleichzeitig mehr als 150 teilnehmenden Personen sind nur auf Antrag und nach Erlaubnis des Gesundheitsamtes zulässig. Der Antrag ist spätestens zehn Werktage vor Veranstaltungsbeginn per E-Mail an gesundheitsamt@lkson.de zu stellen.

Zum Handlungsspielraum des Kreises: Das erweiterte lokale Eindämmungsmaßnahmenpaket orientiert sich an den verpflichtenden Leitplanken der Vorgaben des Corona-Eindämmungserlasses, so das Landratsamt in seiner Mitteilung vom Dienstag.

„Zahlreiche andere Thüringer Landkreise und kreisfreien Städte, die bereits zuvor Warnstufe 3 erreicht hatten, haben ähnliche Regelungen für ihre Gebietskörperschaften erlassen. Der Landkreis Sonneberg hat keine rechtliche Möglichkeit, allgemeine Eindämmungsmaßnahmen in Bezug auf Schulen, Kindergärten oder den organisierten Sportbetrieb anzuordnen. Dies obliegt dem Thüringer Bildungsministerium“, betont Kreissprecher Volk.

Ausnahmebereiche der vom Landkreis angeordneten 2G-, 3G-Plus- und 3G-Regelungen betreffen unter anderem dienstliche, amtliche und kommunale Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen in Behörden, Kommunen und ihren Verbänden, Sitzungen und Beratungen von Mitarbeitervertretungen, berufliche bzw. betriebliche Veranstaltungen, Versammlungen sowie religiöse, weltanschauliche oder parteipolitische Veranstaltungen. „Diese Bereiche werden auf Grundlage der Thüringer Corona-Verordnung besonders geschützt.

Ziel des neuen Maßnahmepaketes ist es wiederum, die Sieben-Tage-lnzidenz des Landkreises Sonneberg wieder deutlich zu senken, um auch die Zahl weiterer Hospitalisierungen gering und beherrschbar zu halten.

Aktuelle Informationen und wichtige Hinweise zur Coronavirus-Lage finden Interessierte unter www.kreis-sonneberg.de/coronavirus. Zusammenfassende Hinweise zur Anzeige, Beantragung und Durchführung von Veranstaltungen stehen nachzulesen unter https://www.kreis-sonneberg.de/coronavirus/durchfuhrung-von-veranstaltungen.

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