Verpflichtende 3G-Regelung: Die 3G-Regel – hier reicht gegebenenfalls ein Nachweis mit einem Antigen-Schnelltest aus – gilt in geschlossenen Räumen für folgende Bereiche:
•für Gaststätten (gilt nicht bei der Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke sowie für nichtöffentliche Betriebskantinen)
•für nichtöffentliche Veranstaltungen, sofern hierfür geschlossene Räumlichkeiten der Gastronomie, Veranstaltungsstätten und sonstige vergleichbare Einrichtungen genutzt werden
•für nichtöffentliche Veranstaltungen unabhängig vom Veranstaltungsort, wenn die Teilnehmerzahl 20 Personen gleichzeitig übersteigt (neu im Vergleich zur Allgemeinverfügung Nr. 8/2021)
•zur Ausübung von Sport (gilt zum Beispiel für Schwimmbäder, Saunen, Eishallen, Fitnessstudios und Sporthallen; ausgenommen sind hier der organisierte Sportbetrieb sowie der Schwimm- und Sportunterricht)
•für touristische Beherbergungen (bei entgeltlichen Übernachtungen zu touristischen Zwecken ist mindestens eine Testung bei Anreise und wiederholend jeweils spätestens nach Ablauf von 72 Stunden während des Aufenthalts zu erbringen)
Zugang zu diesen Bereichen haben nur asymptomatische Personen, die aktuell negativ getestet sind oder nachweislich vollständig geimpft bzw. genesen sind.
Das geforderte negative Testergebnis kann im 3G-Regelungsbereich durch einen PCR-Test (der nicht mehr als 48 Stunden zurückliegt), durch einen alternativen Test im Sinne eines Nukleinsäure-Amplifikationsverfahrens (der nicht mehr als 24 Stunden zurückliegt), durch einen anerkannten Antigenschnelltest (der nicht mehr als 24 Stunden zurückliegt) oder durch einen vor Ort durchgeführten Selbsttest erbracht werden.
Gleich ob 2G-, 3G-Plus- oder 3G-Regelung: Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres bzw. bis zur Einschulung müssen keine Tests nachweisen, solange sie keine Erkältungssymptome aufweisen. Für asymptomatische Schülerinnen und Schüler reicht der Nachweis der Teilnahme an den regelmäßigen Tests in der Schule. Im Übrigen genügt hier gegebenenfalls auch das negative Testergebnis eines aktuellen Antigenschnelltests.
Genehmigungspflichtige Veranstaltungen: Öffentliche Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume mit gleichzeitig mehr als 150 teilnehmenden Personen sind nur auf Antrag und nach Erlaubnis des Gesundheitsamtes zulässig. Der Antrag ist spätestens zehn Werktage vor Veranstaltungsbeginn per E-Mail an gesundheitsamt@lkson.de zu stellen.
Zum Handlungsspielraum des Kreises: Das erweiterte lokale Eindämmungsmaßnahmenpaket orientiert sich an den verpflichtenden Leitplanken der Vorgaben des Corona-Eindämmungserlasses, so das Landratsamt in seiner Mitteilung vom Dienstag.
„Zahlreiche andere Thüringer Landkreise und kreisfreien Städte, die bereits zuvor Warnstufe 3 erreicht hatten, haben ähnliche Regelungen für ihre Gebietskörperschaften erlassen. Der Landkreis Sonneberg hat keine rechtliche Möglichkeit, allgemeine Eindämmungsmaßnahmen in Bezug auf Schulen, Kindergärten oder den organisierten Sportbetrieb anzuordnen. Dies obliegt dem Thüringer Bildungsministerium“, betont Kreissprecher Volk.
Ausnahmebereiche der vom Landkreis angeordneten 2G-, 3G-Plus- und 3G-Regelungen betreffen unter anderem dienstliche, amtliche und kommunale Veranstaltungen, Sitzungen und Beratungen in Behörden, Kommunen und ihren Verbänden, Sitzungen und Beratungen von Mitarbeitervertretungen, berufliche bzw. betriebliche Veranstaltungen, Versammlungen sowie religiöse, weltanschauliche oder parteipolitische Veranstaltungen. „Diese Bereiche werden auf Grundlage der Thüringer Corona-Verordnung besonders geschützt.
Ziel des neuen Maßnahmepaketes ist es wiederum, die Sieben-Tage-lnzidenz des Landkreises Sonneberg wieder deutlich zu senken, um auch die Zahl weiterer Hospitalisierungen gering und beherrschbar zu halten.
Aktuelle Informationen und wichtige Hinweise zur Coronavirus-Lage finden Interessierte unter www.kreis-sonneberg.de/coronavirus. Zusammenfassende Hinweise zur Anzeige, Beantragung und Durchführung von Veranstaltungen stehen nachzulesen unter https://www.kreis-sonneberg.de/coronavirus/durchfuhrung-von-veranstaltungen.