Grillen
Wer seinen Grill auf dem Balkon anfeuern möchte, der darf das grundsätzlich. Das Grillen auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten sei erlaubt, so der Deutsche Mieterbund. Aber: Hat der Mieter einen Mietvertrag unterschrieben, in dem das Grillen auf dem Balkon (oder der Terrasse) ausdrücklich verboten ist, so muss er sich daran halten. Wird ein solches Grillverbot missachtet, so droht eine Abmahnung oder sogar die Kündigung. Aber auch ohne entsprechende Regelung darf nicht immer gegrillt werden. Zieht zum Beispiel der Rauch direkt in das Fester eines Nachbarn, ist die Grenze der Zumutbarkeit überschritten.
Vögel füttern
Das gelegentliche Füttern von Vögeln auf dem Balkon ist erlaubt. Auch Vogelhäuser dürfen auf dem Balkon aufgestellt werden. Nachbarn, die sich durch das Füttern belästigt fühlen, müssen das schlucken – selbst dann, wenn Futterreste oder Vogelkot auf ihren Balkonen landen. Eine unverhältnismäßige Verschmutzung muss aber nicht hingenommen werden. Die Regelung zum Füttern von Vögeln gilt nicht für Tauben und Möwen. Denn diese Tiere können Krankheiten übertragen und sind besonders laut. Deren Versorgung kann mietvertraglich oder per Hausordnung verboten werden.
Bauliche Veränderungen
Regale oder Haken dürfen auch auf dem Balkon angebracht werden. Denn Bohr- und Dübellöcher sind dort genauso erlaubt wie in der Wohnung. Bei größeren Maßnahmen, wie einer Markise oder einer seitlichen Verglasung, sollten Mieter aber den Vermieter um Erlaubnis fragen. Denn das kann unter Umständen als bauliche Veränderung gelten, die das äußere Erscheinungsbild eines Gebäudes verändern und die Konstruktion der Balkonplatte beeinträchtigen können.