Paragraf 224 unseres Strafgesetzbuchs ist sehr eindeutig formuliert: Wer die Körperverletzung durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen (...) begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Gefährliche Körperverletzung. Geduldet, gefördert gar, zumindest mittelbar, von Staats wegen. "Systemisch" nennen die Autoren der Doping-Studie (West), was sie herausgefunden haben über den Missbrauch von Mitteln, über den Missbrauch junger Sportlerinnen und Sportler für den eigenen Ehrgeiz, den Ehrgeiz der nach Erfolgen hechelnden Nation, hie wie dort.