Nach Paragraf 359 Strafprozessordnung ist ein solcher Schritt unter anderem dann zulässig, wenn nach Abschluss des ursprünglichen Prozesses "neue Tatsachen oder Beweismittel" aufgetaucht sind, die dazu geeignet sind, einen Freispruch oder ein milderes Urteil zu begründen.

Es müssen allerdings neue Fakten sein. Was bereits im ersten Prozess erörtert wurde, rechtfertigt auch dann keinen neuen Prozess, wenn es im Urteil nicht berücksichtigt wurde. Zudem müssen die neuen Tatsachen oder Beweismittel erheblich für den möglichen Verfahrensausgang sein.

Auch wegen falscher Urkunden oder vorsätzlicher Falschaussagen kann ein Verurteilter die Wiederaufnahme seines Prozesses beantragen. Mit der Wiederaufnahme beginnt der Prozess von vorn. Zeugen müssen erneut vernommen und Beweismittel gewürdigt werden.