Hassberge Unfallflucht ist nicht gleich Unfallflucht

Martin Schweiger
Unfallflucht ist nicht gleich Unfallflucht Quelle: Unbekannt

Ein 19-Jähriger erhält eine Strafe von 1600 Euro und ein Fahrverbot für eine Unfallflucht. Dennoch: Der Einspruch gegen Strafbefehl hatte sich gelohnt.

 
Schließen

Diesen Artikel teilen

Haßfurt - Dass er gerade einen Unfall verursacht hat, wollte sich ein 19-Jähriger aus dem Landkreis Bamberg im Mai vergangenen Jahres nicht eingestehen, als er kurz vor Mitternacht in Rauhenebrach ausparkte. Dabei touchierte er einen geparkten Renault Clio und verursachte laut Strafbefehl der Staatsanwaltschaft einen Schaden von 5555 Euro. Anstatt anzuhalten und den Unfall bei der Polizei zu melden, suchte der junge Mann das Weite. Neben einer Geldstrafe in Höhe von 2400 Euro erhielt er deshalb eine Fahrsperre von sechs Monaten, mit der Folge, dass er nach Ablauf dieser Frist seinen Führerschein neu beantragen müsste.

Gegen den Strafbefehl legte er aber Einspruch ein - mit Erfolg. Denn bei der Verhandlung am Jugendgericht am Montag reduzierte das Gericht die Strafe nicht nur auf 1600 Euro, sondern verhängte statt der Fahrsperre nur ein dreimonatiges Fahrverbot, sodass der 19-Jährige seinen Führerschein nach einem Vierteljahr wiederbekommt.

Der Grund für das mildere Urteil liegt darin, dass das Gericht Verteidiger Herbert Menauer glaubte, der den Schaden auf nur 1824 Euro bezifferte. Dies sei der Restwert des rund zehn Jahre alten französischen Kleinwagens, versicherte er dem Gericht. Damit rutschte die Schadenshöhe unter die Summe von 1900 Euro, die im Gesetz eine Grenze darstellt. Liegt der Schaden darunter, hält der Gesetzgeber die Verhängung eines Fahrverbots für ausreichend. Ist die Schadenssumme höher als 1900 Euro, wird eine sechsmonatige Fahrsperre fällig, mit der Konsequenz, dass der Unfallflüchtige unter Umständen seinen Führerschein neu machen muss. Dies bleibt dem Angeklagten nun erspart.

Es habe beim Ausparken etwas "geruckelt", gab er zu Protokoll. Er habe sich nichts dabei gedacht und sei in Gedanken woanders gewesen. Er habe seinem Freund hinterherfahren wollen, weil er sich in der Gegend nicht so gut auskenne. Dass er bei dem Unfall eine Delle und Kratzer in der Beifahrerseite des Renault hinterließ, habe er nicht bemerkt.

Unerwartete Schützenhilfe erhielt er durch die lückenhafte Aussage des geschädigten Fahrers. Der konnte vor Gericht weder das Alter seines Wagens angeben, noch die Kilometerzahl oder die Höhe der Reparaturrechnung, da der Wagen seiner Mutter gehöre.

Zugute kam dem Angeklagten außerdem, dass sein Name weder im Bundeszentralregister noch im Verkehrszentralregister auftaucht, womit der Arbeiter ein blütenreine Weste hat.

Der Staatsanwalt senkte daher in seinem Plädoyer die Anzahl der Tagessätze von 60 auf 40 Euro und forderte außerdem ein dreimonatiges Fahrverbot, das der Vorsitzende, Richter Martin Kober, so übernahm. Der Verteidiger hielt eine Geldstrafe in Höhe von 1200 Euro plus zwei Monate Fahrverbot für ausreichend, da die Tat schon eineinhalb Jahre her ist. Der 19-Jährige nahm das Urteil an und gab noch im Gerichtssaal seinen Führerschein ab. Ausgestanden ist die Sache für ihn noch nicht. Denn die geschädigte Autobesitzerin hat Zivilklage erhoben.

Bilder