Gelbe Ampel: Gas geben oder bremsen? Diese Verkehrsregeln kennen viele Autofahrer nicht

Maria Fischer
Manche Verkehrsregeln ahndet die Polizei „nur“ mit einem Verwarnungsgeld. Wer sie kennt, schont den Geldbeutel. (Symbolbild) Foto: images / Hauke Hass/HAUKE HASS

Die Ampel springt von Grün auf Gelb: „Das schaff’ ich noch…“ – und zack drückt man aufs Gaspedal, schließlich war die Ampel noch nicht rot. Aber was sagt die Straßenverkehrsordnung in diesem Fall?

 
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Wenn die Führerscheinprüfung schon einige Jahre her ist, können die Regeln, die auf deutschen Straßen gelten, schon mal in Vergessenheit geraten. Einige Vorschriften dürften dem ein oder anderen schlicht nicht geläufig sein – oder erscheinen auf den ersten Blick nicht immer logisch. Blöd nur, wenn diese Unwissenheit auf den Geldbeutel schlägt. Wir fassen gängige Irrtümer zusammen:

Überfahren der gelben Ampel

Leuchtet eine Ampel gelb, ist das keine Aufforderung auf das Gaspedal zu drücken. Foto: www.imago-images.de/ via www.imago-images.de

Die drei Farben der Ampel kennt jeder, der am Straßenverkehr teilnimmt. Und in zwei Fällen ist auch glasklar, was Sache ist: Wer „Grün hat“, darf fahren. Bei Rot ist es genauso eindeutig. Stehen bleiben und warten, heißt es dann.

Wie aber ist es beim gelben Signal? Viele Autofahrer meinen, sie könnten zwischen Grün und Rot noch schnell über die Ampel. Doch das ist ein Irrtum: Gemäß § 37 der Straßenverkehrsordnung ist das Überfahren einer gelben Ampel nur erlaubt, wenn ein sicheres Anhalten nicht mehr möglich ist. Wer trotzdem fährt, riskiert ein Verwarnung. Es werden 10 Euro fällig.

Unnötiges Hupen

Hupen im Straßenverkehr ist nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Foto: www.imago-images.de/IMAGO/xBilanolx

Da heiratet der beste Freund oder der Lieblingsfußballverein hat ein tolles Spiel geliefert, da möchte man seine Freude auch mit einem „Dauerhupen“ Ausdruck verleihen. In diesen Fällen wird das Hupen in der Regel toleriert, gesetzlich ist es allerdings untersagt. Laut § 16 der Straßenverkehrsordnung ist Hupen nur in Gefahrensituationen oder beim Überholen außerhalb geschlossener Ortschaften erlaubt. Außerhalb solcher Situationen gilt unnötiges Hupen als Lärmbelästigung, und kann mit einem Verwarngeld von 10 Euro geahndet werden.

Nutzung des Handys im geparkten Zustand

Ein Smartphone zu nutzen ist auch im stehenden Auto verboten. Foto: www.imago-images.de/IMAGO/Daniel Scharinger

Handy am Steuer? Das wird teuer! Aber das gilt beim Fahren – hier sieht der Bußgeldkatalog die Ablenkung durch ein „Elektronisches Gerät“ als Rechtswidrigkeit. Die Höhe des Bußgeldes hängt von der „Schwere“ der Tat ab und liegt für Autofahrer bei mindestens 100 Euro und einem Punkt in Flensburg. Radfahrer bekommen zwar keine Punkte, trotzdem kann das Nutzen des Handys auf dem Fahrrad mit wenigstens 55 Euro bestraft werden.

Wie sieht das aber aus, wenn man das Handy benutzt, sobald das Auto steht? Das mag einigen nicht logisch vorkommen, dennoch ist die Nutzung des Mobiltelefons auch im geparkten Zustand verboten, wenn der Motor läuft, wie § 23 der StVO vorschreibt. Das Verwarnungsgeld hierfür beträgt 20 Euro.

Fenster schließen beim Verlassen des Fahrzeugs

Grade an warmen Tagen gerät der eine oder andere in Versuchung die Fenster nicht ganz zu schließen oder das Autodach offen zu lassen, wenn man nur kurz etwas erledigen muss. Schließlich will man „saunaähnliche Zustände“ im Wageninneren vermeiden. Wer die Seitenscheiben jedoch nicht schließt, riskiert hier ein Verwarnungsgeld von 15 Euro. In der Straßenverkehrsordnung ist das nach § 14 vorgesehen, um das Eigentum des Fahrzeughalters zu schützen, außerdem soll so verhindert werden, dass Unbefugte eindringen und einen Unfall verursachen können. Im äußersten Fall kann die Polizei das Fahrzeug abschleppen lassen.

Ausgenommen sind hier Fahrzeughalter eines Cabrios im Übrigen nur bedingt. Diese dürfen zwar das Dach offen lassen – Türen und Seitenfenster müssen trotzdem vollständig geschlossen sein.

Einfahrt in eine Fußgängerzone ohne Berechtigung

Foto: www.imago-images.de/IMAGO/mix1

Viele Wege führen ... in die Fußgängerzone. Grade in Städten, in denen sich Autofahrer und -fahrerinnen nicht so gut auskennen, kann es vorkommen, dass er oder sie einmal zu oft abbiegt und plötzlich in der Fußgängerzone landet. Schrittgeschwindigkeit einhalten und versuchen so schnell wie möglich wieder auf die reguläre Straße zu kommen ist dann angesagt. Aber was passiert, wenn man erwischt wird?

Fußgängerzonen sind für Fahrzeuge § 41 nach der StVO tabu, es sei denn, es gibt eine ausdrückliche Genehmigung. Wer ohne Berechtigung in eine Fußgängerzone einfährt, muss ein Verwarnungsgeld von 20 Euro zahlen.

Halten in zweiter Reihe

Nur noch schnell zur Post oder kurz zur Bank, aber kein Parkplatz. Auch wenn man es eilig hat, stellt das Halten in zweiter Reihe einen Verstoß gegen § 12 der StVO dar. Denn der fließende Verkehr wird so behindert. Diese Ordnungswidrigkeit wird mit einem Verwarnungsgeld von 55 Euro bestraft, bei schwerer Behinderung der Verkehrsteilnehmer kann ein Bußgeld 70 Euro verordnet werden und zusätzlich gibt es einen Punkt in Flensburg. Bei Gefährdung oder einer Unfallfolge durch das Halten in zweiter Reihe erhöht sich der Betrag nochmals.

Unterschied zwischen Verwarnungsgeld und Bußgeld

Bei einem Verwarnungsgeld liegen die Geldstrafen zwischen 5 und 55 Euro und werden für leichte Ordnungswidrigkeit verhängt. In der Regel kann man sie schnell und unbürokratisch bezahlen und der Autofahrer hat keine weiteren Strafen zu befürchten.

Bei schwerwiegenderen Verstößen kommen Bußgelder zum Einsatz, die ab 60 Euro beginnen und deutlich höher ausfallen können. Zusätzlich können Punkte in Flensburg und Fahrverbote verhängt werden. Bußgelder werden in einem formellen Verfahren erlassen und können gerichtlich angefochten werden.

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