Das Bundesarbeitsgericht hat die Regeln präzisiert, wann bei der Bezahlung von Zeitarbeitern vom Gleichstellungsgrundsatz mit den Stammbelegschaften abgewichen werden kann. Das sei nur dann der Fall, wenn ein Tarifvertrag für die Zeitarbeitsbranche gelte und dieser komplett und nicht nur bei der Entgeltregelung oder anderen Teilbereichen umgesetzt wird. Das entschied das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch in einem Fall aus Bremen.