Einweisung in Klinik Verwirrte Frau ruft Notruf an

Eine Seniorin wählt den Notruf (Symbolfoto). Foto: imago/photothek/Ute Grabowsky/photothek.net

Gleich zweimal rückte die Polizei in der Leninstraße in Neuhaus am Rennweg an, um eine aufgeregte Frau zu beruhigen. Am zweiten Tag wurde sie in ein Krankenhaus eingewiesen.

 
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Aufregung in der Leninstraße in Neuhaus am Rennweg: In ihrer Wohnung würden sie mehrere Personen mit Pfeil und Bogen bedrohen und Sachen entwenden, schilderte eine Frau am Freitagabend per Polizeinotruf 110 ihre Lage. Daraufhin rückten gleich mehrere Beamte der Bereitschaftspolizei unter „Vollschutz“ an und sicherten die Wohnung der älteren Dame, wie es im Polizeibericht vom Wochenende heißt. In der Wohnung konnten jedoch keine Personen angetroffen werden, auch die Anruferin nicht. Sie war zu einer Nachbarin gegangen. Bei ihrer Befragung stellten die Beamten Alkoholgeruch fest und übergaben sie dem Rettungsdienst. Die Bedrohung hatte sich letztlich nicht bestätigt.

Schon am frühen Samstagvormittag meldete sich die Dame erneut beim Notruf. Diesmal wären gleich acht Personen in ihre Wohnung eingedrungen und würden sie bedrohen. Wieder rückte die Polizei an und überprüfte den Sachverhalt. In der Wohnung befanden sich aber nur die Anruferin und ihr Lebensgefährte. „Da die Dame einen verwirrten Eindruck machte, wurde sie einem Arzt vorgestellt. Dieser wies sie in ein Fachkrankenhaus ein“, erklärte ein Polizeisprecher.

Verworrenheit kann viele Ursachen haben. Laut Lexikon kommen unter anderem in Frage: alle Formen der Durchfallerkrankungen, mangelnde Flüssigkeitsreserve, Medikamente oder Drogen (zum Beispiel häufig Alkohol), Dimenhydrinat (Missbrauch eines Arzneimittels gegen Übelkeit und Reisekrankheit), Unterernährung, Stoffwechselstörung (beispielsweise häufig Diabetes mellitus), Hirnabbau durch Arteriosklerose oder Alter, Demenzen, Verletzungen des Gehirns, Hirnorganische Erkrankungen wie Hirntumor, psychische Störungen wie zum Beispiel Psychosen, Vitamin-B12-Mangel. Eine ärztliche Abklärung der Ursache ist unumgänglich.

Das absichtliche oder wissentliche Absetzen eines unbegründeten Notrufes stellt in Deutschland ein Vergehen dar. Deshalb besteht eine Schadensersatzpflicht gegenüber den beteiligten Organisationen. Das gilt allerdings nur, wenn der Anrufer bei klarem Verstand ist und absichtlich handelt.

Während es in der Bundesrepublik früher wie in anderen Ländern ebenso ohne aktive SIM-Karte im Mobiltelefon möglich war, über 110 oder 112 einen Notruf abzusetzen, wurde diese Möglichkeit wegen zunehmender missbräuchlicher Anrufe 2009 aufgehoben.

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