Corona-Pandemie Landkreis Hildburghausen verschärft Maßnahmen

Im öffentlichen Personennahverkehr und -fernverkehr gelten FFP2-Maskenpflicht und die 3G-Regelung. Foto: picture alliance/dpa/Bernd Weißbrod

Der Landkreis Hildburghausen verschärft mit Wirkung ab Dienstag die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie und setzt damit eine Anweisung des Landes Thüringen um.

 
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Hildburghausen - Die Sieben-Tage-Inzidenz im Landkreis Hildburghausen liegt inzwischen zwar deutlich unter der 2000er-Grenze mit einem Wert von 1794 war die Region mit knapp 63 000 Einwohnern aber am Montag deutlandweiter Hotspot. Eben solche besonders akut vom Corona-Virus betroffenen Regionen hat die Thüringer Landesregierung in der vorigen Woche angewiesen, bis spätestens Dienstag dieser Woche schärfere Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie umzusetzen. Dem ist der Landkreis am Montag mit einer neuen Allgemeinverfügung nachgekommen, die am Dienstag in Kraft tritt und bis zum 20. Dezember gilt.

Die Verschärfung betrifft beispielsweise die privaten Kontakte für Ungeimpfte, die sich laut der neuen Regelungen nur noch mit maximal einer haushaltsfremden Person treffen dürfen. Für Genesene und vollständig Geimpfte (Erst- und Zweitimpfung) gilt eine Begrenzung der Personenzahl von maximal 20 Personen in geschlossenen Räumen und 30 Personen unter freiem Himmel.

Schließen müssen wegen der Sieben-Tage-Inzidenz über 1500 die Gastronomie – außer Lieferungen und Abholungen – Solarien und Einrichtungen zur Freizeitgestaltung wie etwa Museen und Räumlichkeiten für kulturelle Veranstaltungen.

Kontaktbeschränkungen

Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind nur mit Personen des eigenen Haushalts plus einer haushaltsfremden Person gestattet. Vollständig Geimpfte (Erst- und Zweitimpfung absolviert) und Genesene fallen nicht in diese Zählung. Für diese gilt aber die Gesamtzahl der maximal auf Veranstaltungen zulässigen Personen.

3G-Regelung

Die 3G-Regelung (vollständig geimpft, genesen oder getestet) gilt zukünftig auch in sämtlichen Behörden und Institutionen, die einen öffentlich-rechtlichen Auftrag wahrnehmen.

2G-Regelung

Die 2G-Regelung gilt fortan auch in Fahrschulen und bei Erste-Hilfe-Schulungen.

2G-Plus-Regelung

Die 2G-Plus-Regelung gilt fortan:

– bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (Friseur, Kosmetik). Ausgenommen sind medizinische, therapeutische oder pflegerisch notwendige Dienstleistungen.

– bei Reisebusveranstaltungen

– bei entgeltlichen Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken

Vollständig immunisierte Personen sind im Rahmen der 2G-Plus-Zugangsbeschränkung von der Testverpflichtung grundsätzlich befreit. Das trifft beispielsweise auf Personen zu, die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben. 

Öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen

– In geschlossenen Räumen gilt eine Obergrenze von 20 Personen (2G-Regelung). Die Räumlichkeit darf dabei maximal zu 30 % ausgelastet sein.

– Außerhalb geschlossener Räume gilt eine Obergrenze von 30 Personen (2G-Regelung). Die Fläche darf dabei maximal zu 50 % ausgelastet sein.

Nicht öffentliche Veranstaltungen

– In geschlossenen Räumen gilt eine Obergrenze von 20 Personen (2G-Regelung).

– Außerhalb geschlossener Räume gilt künftig eine Obergrenze von 30 Personen (2G-Regelung).

FFP2-Maskenpflicht

Die FFP2-Maskenpflicht gilt künftig:

– für Kunden in Geschäften und Dienstleistungsbetrieben mit Publikumsverkehr oder bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Angeboten mit Publikumsverkehr

– für Besucher von öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen

– für Sitzungen von kommunalen Gremien (Kreistag, Stadtrat und so weiter)

– für Ärzte oder Therapeuten oder deren Personal sowie für Patienten in Arztpraxen, Praxen von Psycho- und Physiotherapeuten oder sonstigen der medizinischen und therapeutischen Versorgung dienenden ambulanten Einrichtungen. Eine Ausnahme gilt in Behandlungsräumen, wenn die Art der Leistung diese Einschränkung nicht zulässt.

– für Fahrgäste sowie Personal, soweit dieses in Kontakt mit den Fahrgästen kommt, wie in Taxen oder ähnlichen Beförderungsmitteln und bei Reisebusveranstaltungen

– für den öffentlichen Personennahverkehr und den öffentlichen Personenfernverkehr (3-G-Regelung und Maskenpflicht)

– bei körpernahen Dienstleistungen, soweit die Art der Leistung diese Einschränkung zulässt

– für Teilnehmer an einer Versammlung oder an religiösen oder weltanschaulichen Zwecken dienenden Veranstaltungen oder Zusammenkünften

Qualifizierte Gesichtsmaske (medizinische Gesichtsmaske oder FFP2-Maske)

Die Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske außerhalb geschlossener Räume im öffentlichen Raum gilt künftig:

– auf Wochenmärkten

– in Warteschlangen (zum Beispiel beim Abholen von Essensbestellungen)

– auf Floh- und Trödelmärkten

– in Haltestellenbereichen

Einzelhandel

Auf der Verkaufsfläche ist sicherzustellen, dass sich nicht mehr als ein Kunde pro 20 Quadratmeter aufhält.

Schließung von Einrichtungen und Angeboten

Geschlossen werden:

– Gaststätten Innen- und Außenbereich (Lieferungen und Abholungen bleiben gestattet)

– kulturelle Veranstaltungen

– Flug- Jagd- und Hundeschulen

– Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote der Freizeitgestaltung, insbesondere Museen, Archive, Sehenswürdigkeiten und Denkmäler

– zoologische und botanische Gärten sowie Tierparks

– Solarien

Alkoholausschank

Der Ausschank von Alkohol im öffentlichen Raum und in öffentlich zugänglichen Einrichtungen ist zwischen 22 Uhr und 5 Uhr des Folgetages untersagt.

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