3G-Regelung
Die 3G-Regelung (vollständig geimpft, genesen oder getestet) gilt zukünftig auch in sämtlichen Behörden und Institutionen, die einen öffentlich-rechtlichen Auftrag wahrnehmen.
2G-Regelung
Die 2G-Regelung gilt fortan auch in Fahrschulen und bei Erste-Hilfe-Schulungen.
2G-Plus-Regelung
Die 2G-Plus-Regelung gilt fortan:
– bei der Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (Friseur, Kosmetik). Ausgenommen sind medizinische, therapeutische oder pflegerisch notwendige Dienstleistungen.
– bei Reisebusveranstaltungen
– bei entgeltlichen Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken
Vollständig immunisierte Personen sind im Rahmen der 2G-Plus-Zugangsbeschränkung von der Testverpflichtung grundsätzlich befreit. Das trifft beispielsweise auf Personen zu, die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben.
Öffentliche, frei oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen
– In geschlossenen Räumen gilt eine Obergrenze von 20 Personen (2G-Regelung). Die Räumlichkeit darf dabei maximal zu 30 % ausgelastet sein.
– Außerhalb geschlossener Räume gilt eine Obergrenze von 30 Personen (2G-Regelung). Die Fläche darf dabei maximal zu 50 % ausgelastet sein.
Nicht öffentliche Veranstaltungen
– In geschlossenen Räumen gilt eine Obergrenze von 20 Personen (2G-Regelung).
– Außerhalb geschlossener Räume gilt künftig eine Obergrenze von 30 Personen (2G-Regelung).
FFP2-Maskenpflicht
Die FFP2-Maskenpflicht gilt künftig:
– für Kunden in Geschäften und Dienstleistungsbetrieben mit Publikumsverkehr oder bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Angeboten mit Publikumsverkehr
– für Besucher von öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen
– für Sitzungen von kommunalen Gremien (Kreistag, Stadtrat und so weiter)
– für Ärzte oder Therapeuten oder deren Personal sowie für Patienten in Arztpraxen, Praxen von Psycho- und Physiotherapeuten oder sonstigen der medizinischen und therapeutischen Versorgung dienenden ambulanten Einrichtungen. Eine Ausnahme gilt in Behandlungsräumen, wenn die Art der Leistung diese Einschränkung nicht zulässt.
– für Fahrgäste sowie Personal, soweit dieses in Kontakt mit den Fahrgästen kommt, wie in Taxen oder ähnlichen Beförderungsmitteln und bei Reisebusveranstaltungen
– für den öffentlichen Personennahverkehr und den öffentlichen Personenfernverkehr (3-G-Regelung und Maskenpflicht)
– bei körpernahen Dienstleistungen, soweit die Art der Leistung diese Einschränkung zulässt
– für Teilnehmer an einer Versammlung oder an religiösen oder weltanschaulichen Zwecken dienenden Veranstaltungen oder Zusammenkünften
Qualifizierte Gesichtsmaske (medizinische Gesichtsmaske oder FFP2-Maske)
Die Pflicht zum Tragen einer qualifizierten Gesichtsmaske außerhalb geschlossener Räume im öffentlichen Raum gilt künftig:
– auf Wochenmärkten
– in Warteschlangen (zum Beispiel beim Abholen von Essensbestellungen)
– auf Floh- und Trödelmärkten
– in Haltestellenbereichen
Einzelhandel
Auf der Verkaufsfläche ist sicherzustellen, dass sich nicht mehr als ein Kunde pro 20 Quadratmeter aufhält.
Schließung von Einrichtungen und Angeboten
Geschlossen werden:
– Gaststätten Innen- und Außenbereich (Lieferungen und Abholungen bleiben gestattet)
– kulturelle Veranstaltungen
– Flug- Jagd- und Hundeschulen
– Einrichtungen, Dienstleistungen und Angebote der Freizeitgestaltung, insbesondere Museen, Archive, Sehenswürdigkeiten und Denkmäler
– zoologische und botanische Gärten sowie Tierparks
– Solarien
Alkoholausschank
Der Ausschank von Alkohol im öffentlichen Raum und in öffentlich zugänglichen Einrichtungen ist zwischen 22 Uhr und 5 Uhr des Folgetages untersagt.