Corona-Hotspot Impf-Termine gingen weg wie warme Semmeln

Wer unter 60 Jahre alt ist und einen der Sonderimpf-Termine in Meiningen bekommen hat, wird nun aufgefordert, seine Berechtigung zu prüfen. Foto: dpa/Patrick Pleul

Die Nachfrage nach Impf-Terminen im Landkreis ist riesig. Und so waren auch die Termine für die zusätzlichen Impfdosen rasch vergriffen. Nun wird befürchtet, dass sich auch Personen ohne die erforderliche Berechtigung angemeldet haben.

 
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Meiningen - Große Nachfrage nach Corona-Schutzimpfungen im Landkreis Schmalkalden-Meiningen: Die erst am 1. April freigeschalteten Impftermine im Rahmen des Sonderkontingents für Hotspotregionen waren bereits kurze Zeit später komplett ausgebucht. Verimpft werden die zusätzlichen Dosen, die der Landkreis aufgrund des starken Infektionsgeschehens erhalten hat, ab 14. April im neuen Impfzentrum in der Meiningen Multihalle.

Impfberechtigt waren neben den bereits geöffneten Priorisierungsgruppen ebenfalls alle Personen der Priorisierungsgruppe 3 (Erhöhte Priorität), die der Landkreis dank der zusätzlichen Impfdosen aus dem EU-Sonderkontingent in Abstimmung mit der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen (KVT) freischalten ließ.

Bei der Online-Terminvergabe über das Portal der KVT mussten Impfberechtigte die Indikation „Hotspot_Region – Sonderimpfung | Landkreis Schmalkalden-Meiningen – Priorisierung gem. §4 ImpfVO […]“ auswählen. Weitere Unterindikationen wurden beim Anmeldevorgang nicht erfragt. Dies führte offenbar in einigen Fällen fälschlicherweise zu der Annahme, dass die Termine für alle freigeschaltet sind. So gingen zahlreiche Hinweise im Landratsamt ein, wonach sich einige jüngere Menschen zur Impfung angemeldet haben, die auch kein weiteres Piorisierungskriterium erfüllen.

Die betreffenden Personen werden folglich von der KVT bei der Kontrolle der Personalausweise und weiterer Nachweise für die Impfberechtigung bei ihrem Termin am Impfzentrum abgewiesen. „Wir werden daher allen Personen unter 60 Jahren, eine E-Mail schreiben und diese bitten zu prüfen, ob eine Impfberechtigung mit entsprechendem Nachweis entsprechend der freigegebenen Priorisierungsgruppen vorliegt. Zudem erhalten diese einen Stornierungs-Link über den die Absage des Impftermins erfolgen kann, wenn keine Impfberechtigung besteht“, erklärt Jörg Mertz, Leiter des Pandemiestabs der Kassenärztlichen Vereinigung. „Wir wollen vermeiden, dass Impfwillige unverrichteter Dinge enttäuscht nach Hause gehen und wir wollen sicherstellen, dass die Impfreihenfolge eingehalten wird“, so Mertz.

„Wir freuen uns sehr über die große Nachfrage nach den Impfterminen und bitten alle Bürgerinnen und Bürger, die keinen Termin bekommen haben, um etwas Geduld. Diejenigen, die fälschlicherweise einen Impftermin erhalten haben, bitten wir, diesen zu stornieren, damit keine Termine verfallen“, sagt Landrätin Peggy Greiser. Die große Nachfrage zeige, dass Schmalkalden-Meiningen als Hotspot-Region dringend weitere Dosen benötige. „Ich bin grundsätzlich für eine Aufhebung der Impfpriorisierung, sobald in Kürze genügend Impfstoff zur Verfügung steht, damit wir keinen unnötigen Verzug beim Impffortschritt zu verzeichnen haben.“

In der kommenden Woche will die KVT neue Termine für den Landkreis Schmalkalden-Meiningen freigeben.

Wie weise ich meine Impfberechtigung nach?

Personen mit Vorerkrankung: Nach der Impfverordnung der Bundesregierung benötigen Patienten mit Vorerkrankungen der Priorisierungsstufen zwei und drei (hohe beziehungsweise erhöhte Priorität) ein ärztliches Attest, damit sie ihren Anspruch auf eine vorrangige Impfung nachweisen können. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Betreffende nicht schon aufgrund seines Alters bevorzugt Anspruch hat. Der Hausarzt kann dazu Auskunft erteilen. Menschen mit Vorerkrankungen können ihre Bestätigung auch telefonisch beim betreuenden Arzt anfordern und sich dann per Post zuschicken lassen.

Personen, die in einer medizinischen Einrichtung oder in einer anderen priorisierten Berufsgruppe tätig sind: Diese benötigen eine schriftliche Bestätigung von ihrem Arbeitgeber oder einen personifizierten Berechtigungsscheins.

Enge Kontaktpersonen einer pflegebedürftigen Person: Kontaktpersonen müssen ihre Berechtigung schriftlich bestätigen und unterzeichnen oder – falls möglich – von der betreuten Person bestätigen lassen. Es ist kein gesonderter Nachweis erforderlich (www.tmasgff.de/covid-19/impfreihenfolge).

Enge Kontaktperson einer Schwangeren: Kontaktpersonen von Schwangeren benötigen eine Kopie des Mutterpasses und das von der Schwangeren ausgefüllte Bestätigungsformular (www.tmasgff.de/covid-19/impfreihenfolge).

Die am 1. April freigeschaltete Priorisierungsgruppe 3 (Erhöhte Priorität) umfasst folgende Personen:

• Über 60-Jährige.

• Personen insbesondere mit folgenden Erkrankungen: behandlungsfreie in Remission befindliche Krebserkrankungen, Immundefizienz oder HIV-Infektion, Autoim-munerkrankungen, rheumatologische Erkrankungen, Herzinsuffizienz, Arrhythmie, Schlaganfall, Asthma, chronisch entzündliche Darmerkrankung, Diabetes mellitus ohne Komplikationen, Adipositas (BMI über 30).

• Bis zu zwei enge Kontaktpersonen von pflegebedürftigen Personen, die nicht in einer Einrichtung leben, die über 60 Jahre alt sind und eine der vorgenannten Erkrankungen haben.

• Personen, die Mitglieder von Verfassungsorganen sind oder in besonders relevanter Position in den Verfassungsorganen, in den Regierungen und Verwaltungen, bei der Bundeswehr, bei der Polizei, beim Zoll, bei der Feuerwehr, beim Katastro-phenschutz einschließlich des Technischen Hilfswerks, in der Justiz und Rechtspflege ...

• Personen, die in besonders relevanter Position in Einrichtungen und Unternehmen der kritischen Infrastruktur tätig sind.

• Beschäftigte, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit niedrigen Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus tätig sind, insbesondere in Laboren und Personal, das keine Patienten betreut.

• Personen, die im Lebensmitteleinzelhandel tätig sind.

• Personen, die in Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege, in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und als Lehrkräfte tätig sind.

• Personen, mit prekären Arbeits- oder Lebensbedingungen.

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