In der kommenden Woche will die KVT neue Termine für den Landkreis Schmalkalden-Meiningen freigeben.
Wie weise ich meine Impfberechtigung nach?
Personen mit Vorerkrankung: Nach der Impfverordnung der Bundesregierung benötigen Patienten mit Vorerkrankungen der Priorisierungsstufen zwei und drei (hohe beziehungsweise erhöhte Priorität) ein ärztliches Attest, damit sie ihren Anspruch auf eine vorrangige Impfung nachweisen können. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Betreffende nicht schon aufgrund seines Alters bevorzugt Anspruch hat. Der Hausarzt kann dazu Auskunft erteilen. Menschen mit Vorerkrankungen können ihre Bestätigung auch telefonisch beim betreuenden Arzt anfordern und sich dann per Post zuschicken lassen.
Personen, die in einer medizinischen Einrichtung oder in einer anderen priorisierten Berufsgruppe tätig sind: Diese benötigen eine schriftliche Bestätigung von ihrem Arbeitgeber oder einen personifizierten Berechtigungsscheins.
Enge Kontaktpersonen einer pflegebedürftigen Person: Kontaktpersonen müssen ihre Berechtigung schriftlich bestätigen und unterzeichnen oder – falls möglich – von der betreuten Person bestätigen lassen. Es ist kein gesonderter Nachweis erforderlich (www.tmasgff.de/covid-19/impfreihenfolge).
Enge Kontaktperson einer Schwangeren: Kontaktpersonen von Schwangeren benötigen eine Kopie des Mutterpasses und das von der Schwangeren ausgefüllte Bestätigungsformular (www.tmasgff.de/covid-19/impfreihenfolge).
Die am 1. April freigeschaltete Priorisierungsgruppe 3 (Erhöhte Priorität) umfasst folgende Personen:
• Über 60-Jährige.
• Personen insbesondere mit folgenden Erkrankungen: behandlungsfreie in Remission befindliche Krebserkrankungen, Immundefizienz oder HIV-Infektion, Autoim-munerkrankungen, rheumatologische Erkrankungen, Herzinsuffizienz, Arrhythmie, Schlaganfall, Asthma, chronisch entzündliche Darmerkrankung, Diabetes mellitus ohne Komplikationen, Adipositas (BMI über 30).
• Bis zu zwei enge Kontaktpersonen von pflegebedürftigen Personen, die nicht in einer Einrichtung leben, die über 60 Jahre alt sind und eine der vorgenannten Erkrankungen haben.
• Personen, die Mitglieder von Verfassungsorganen sind oder in besonders relevanter Position in den Verfassungsorganen, in den Regierungen und Verwaltungen, bei der Bundeswehr, bei der Polizei, beim Zoll, bei der Feuerwehr, beim Katastro-phenschutz einschließlich des Technischen Hilfswerks, in der Justiz und Rechtspflege ...
• Personen, die in besonders relevanter Position in Einrichtungen und Unternehmen der kritischen Infrastruktur tätig sind.
• Beschäftigte, die in Bereichen medizinischer Einrichtungen mit niedrigen Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus tätig sind, insbesondere in Laboren und Personal, das keine Patienten betreut.
• Personen, die im Lebensmitteleinzelhandel tätig sind.
• Personen, die in Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege, in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und als Lehrkräfte tätig sind.
• Personen, mit prekären Arbeits- oder Lebensbedingungen.