Die Reiserücktrittskostenversicherung muss ihre Kunden auch für eingesetzte Bonusmeilen entschädigen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer gehe davon aus, dass die Versicherung nach einer Reisestornierung für konkrete Vermögenseinbußen aufkomme, erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Montag - und Allgemeine Versicherungsbedingungen seien so auszulegen, wie ein „durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht“.