Antwort: Wenn Sie kein Testament errichten, tritt nach dem Tode die so genannte gesetzliche Erbfolge ein. Das bedeutet: Nach dem Tod des Erstversterbenden erbt der länger lebende Ehegatte zu einem halben Anteil; die leiblichen Kinder des Erstversterbenden erben die andere Hälfte. Sie bilden zusammen eine Erbengemeinschaft. Zur Erbmasse gehört nur das Vermögen des Erstversterbenden. Sind Sie und Ihr Ehemann beispielsweise Miteigentümer eines Hauses zu je einem halben Anteil, wird zunächst nur die Miteigentumshälfte des zuerst Verstorbenen vererbt. Wirtschaftlich betrachtet gehört das Haus nach dem Tod des Erstversterbenden zu drei Viertel Anteil dem länger lebenden Ehegatten, zu einem Viertel den Kindern des Verstorbenen.
Wirtschaft Ohne Ehe- oder Erbvertrag gilt die gesetzliche Erbfolge
Redaktion 10.02.2005 - 00:00 Uhr