Frage: In einem Testament habe ich meine Lebensgefährtin zur Alleinerbin eingesetzt. Zu Ihren Gunsten habe ich auch eine Lebensversicherung abgeschlossen. Stimmt es, dass die Lebensversicherung bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen meiner Kinder nicht berücksichtigt wird?

Antwort: Die Leistungen aus einer Lebensversicherung gehören nicht zur Erbmasse, wenn im Versicherungsvertrag ein Bezugsberechtigter benannt ist. Der Begünstige erhält die Leistung nämlich von der Versicherung und nicht aus dem Vermögen des Verstorbenen. Anders ist es, wenn im Versicherungsvertrag kein Bezugsberechtigter genannt ist: Dann fällt die Versicherungssumme direkt in den Nachlass. Wenn Ihre Lebenspartnerin Alleinerbin wird, haben Ihre Kinder Pflichtteilsansprüche. Die Höhe richtet sich nach dem Wert Ihres Nachlassvermögens. Dazu gehört zunächst das tatsächlich der Erbin hinterlassene Vermögen. Hinzuzurechnen ist jedoch der Wert aller Schenkungen der letzten 10 Jahre. Bei Lebensversicherungen mit einem widerruflichen Bezugsrecht (so zumeist in der Praxis) ist umstritten, ob die nach dem Tod ausgezahlte Versicherungssumme wie eine Schenkung zu behandeln ist. Bis vor kurzem war man der Auffassung, dass nur die innerhalb der letzten 10 Jahre gezahlten Versicherungsprämien dem Nachlassvermögen hinzuzurechnen sind. Die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könnte jedoch dazu führen, dass die volle Versicherungssumme berücksichtigt werden muss (also nicht nur die Prämien).