Thüringen Was ist erlaubt, was nicht? Die neuen Thüringer Corona-Regeln

Mit Maske zur Schule: Das wird ab Montag wieder Alltag. Foto: dpa

Was ist erlaubt und was nicht in Sachen Coronaschutzregeln? Die Vorschriften ändern sich häufig. Das gilt vom 30. August bis zum 30. September - ein aktueller Überblick für Thüringen.

 
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Die Thüringer Corona-Regeln

Reisewarnung, Risikogebiete, Auslands-Regeln,

... sind in verschiedenen Verordnungen des Landes festgelegt. Die derzeitigen Erlasse gelten bis zum 30. September. Danach kann es - je nach Infektionslage - neue Lockerungen, aber auch Verschärfungen geben.

Die Regeln gelten in ganz Thüringen, sofern das Infektionsgeschehen ruhig bleibt. Das Eindämmungskonzept sieht vor, dass Behörden genauer hinschauen, sobald in einem Kreis die "Sieben-Tage-Inzidenz" zweistellig wird und sich dem Wert 20 nähert. Übersteigt diese Zahl, die die wöchentlichen Fälle pro 100 000 Einwohner misst, den Wert 35, prüfen die Gesundheitsämter Verschärfungen. Steigt der Wert auf über 50, sind strengere Regeln Pflicht.

Im Moment gibtes in Thüringen keinen solchen Corona-Hotspot, die Inzidenz-Werte liegen zwischen 0 und 14 (Stand 28. August).

Kontaktbeschränkungen

Es gibt keine Verbote oder Höchstzahlen, was das Zusammensein von Menschen außerhalb des eigenen Zuhauses betrifft, solange es sich nicht um organisierte Feiern oder Veranstaltungen handelt. Es gibt aber unverbindliche Empfehlungen des Gesundheitsministeriums:

Treffen nur mit Angehörigen des eigenen sowie eines weiteren Haushalts oder mit maximal zehn sonstigen Personen.

Der Personenkreis, mit dem man sich regelmäßig trifft, sollte möglichst konstant bleiben.

Mindestabstand 1,50 Meter

Die Abstandspflicht gilt weiter verbindlich. Sie betrifft alle Menschen, auf die man trifft - außer, es handelt sich um Angehörige des eigenen Haushalts oder um einen Sorgeberechtigten. Auch maximal ein weiterer Haushalt darf sich ohne Abstandsregeln hinzugesellen. Heißt: Am Familientisch oder beim Ausflug mit der Nachbarfamilie darf man eng zusammenrücken. Zu allen anderen Menschen gilt stets der Mindestabstand 1,50 Meter - egal ob auf der Straße, im Wald, beim Sport, im Biergarten, am Arbeitsplatz, in Gebäuden oder bei Vereinstreffen.

Verstöße können mit 100 Euro Bußgeld pro Nase geahndet werden.

Maskenpflicht

Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist nach wie vor Pflicht für Kunden und Besucher von

  • Ladengeschäften
  • öffentlichen Verkehrsmitteln einschließlich Taxis, Reisebussen und Fernverkehrszügen, nicht aber an Haltestellen und auf Bahnhöfen
  • Veranstaltungen außerhalb des Sitzplatzes, falls es das Schutzkonzept dort vorsieht.
  • Verstöße kosten 50 Euro Bußgeld.

Für Beschäftigte gilt die Mundschutzpflicht nicht, auch Kinder unter sechs Jahren sowie Menschen mit Atemproblemen oder Behinderungen müssen keine Maske tragen. Auch zwei Familien, die gemeinsam und ohne andere Fahrgäste Taxen oder Reisebusse benutzen, können das ohne Bedeckung tun.

In Behörden ist die Maske für die Besucher nicht vorgeschrieben, ebenso wenig in kulturellen Einrichtungen, Produktionsbetrieben, Gaststätten oder Schwimmbädern. Der Besitzer kann aber im Rahmen seines Hausrechts Kunden oder Besuchern ohne Maske den Zutritt verwehren, wenn er will und wenn keine anderen Rechte entgegenstehen.

Erkältungssymptome

Schulen, Kindergärten, Geschäfte, Gaststätten und andere Veranstalter oder Institutionen müssen Besucher mit Husten oder Schnupfen nicht abweisen. Ein Betretungsverbot gilt nur bei deutlichen Covid-19-Symptomen (trockener Husten, Fieber, Geschmacksverlust) oder im Fall einer Infektion.

Gaststätten

Restaurants und Kneipen dürfen beliebig lange öffnen, wenn sie sich an die Infektionsschutzregeln halten, also zum Beispiel Tischabstände gewährleisten und nur so viele Gäste einlassen wie vom Amt erlaubt. Verantwortlich dafür ist der Wirt, dem bei Verstößen hohe Strafen drohen.

In geschlossenen Räumen sind Gäste verpflichtet, Kontaktdaten zu hinterlassen. Dazu gehören Name, Beginn und Ende des Besuchs sowie entweder Anschrift oder Telefonnummer. Wirte, die beides verlangen oder gar das Geburtsdatum oder die E-Mail-Adresse, handeln rechtswidrig. Ebenso solche, die die Datenzettel nicht ordentlich aufbewahren oder die Gäste sich auf einer für alle einsehbaren Liste eintragen lassen. Die Pflicht zur Datenerfassung gilt nicht beim Draußensitzen.

Keine Maskenpflicht für Gäste, aber für Kellner, sofern sie sich dichter als 1,50 Meter nähern.

Messen, Ausstellungen, Schwimmbäder, Saunen, Fitnessstudios, Theater, Museen, Kinos, Jugendclubs, Zoos, Galerien

Hier gelten sinngemäß die gleichen Regeln. Einrichtungen dürfen nur öffnen, wenn sie ein vom Gesundheitsamt genehmigtes Schutzkonzept vorlegen und vor Ort durchsetzen. Daher gibt es individuelle Regeln für Zugang, Anmeldung, Besucherzahl und Hygieneverhalten.

Und auch hier: Namenslisten nur für drinnen, an der frischen Luft braucht es keine.

Einzelhandelsgeschäfte

Für Kunden gibt es - abgesehen von der Mundschutz- und Abstandspflicht - keine Beschränkungen. Die Kontrolle der maximalen Kunden-Anzahl und der Hygienemaßnahmen ist Sache des Inhabers. Dieser kann von Kunden das Mitführen eines Einkaufswagens verlangen, auf der Basis seines Hausrechts. Eine gesetzliche Pflicht dazu gibt es nicht. Allerdings nutzen viele Händler die Körbe oder Wagen zum notwendigen Zählen der Kunden, weshalb man sie nicht verweigern sollte.

Clubs, Diskos , Swingerclubs

Für diese Einrichtungen gibt es nach wie vor ein striktes Öffnungsverbot.

Bordelle

Sexuelle Dienstleistungen in Bordellen oder Wohnungen sind nach Vorlage eines Infektionsschutzkonzeptes wieder erlaubt, wenn nicht mehr als zwei Personen gleichzeitig beteiligt sind.

Volks-, Stadt- und Vereinsfeste, Kirmes, Kulturveranstaltungen, Konzerte, Festivals, Tanzvorführungen, Bälle

... sind prinzipiell wieder erlaubt. Veranstalter müssen eine Woche vorher die Erlaubnis beantragen. Eine generelle Obergrenze für die Teilnehmerzahl gibt es nicht, das Gesundheitsamt kann aber Auflagen erteilen, dazu gehören Einschränkungen bei Stehplätzen eine begrenzte Zuschauerzahl, je nach Beschaffenheit des Ortes. Ohne Antrag gestattet sind Open-Air-Tanzveranstaltungen bis 99 Teilnehmer. Sobald ein solches Event genehmigt ist, kann es im Rahmen der maximalen Teilnehmerzahl jeder besuchen, auch in Gruppen und ohne Maske - aber stets mit Mindestabstand 1,50 Meter zu jedem außerhalb der eigenen oder einer mitreisenden Familie.

Konzerte und Kultur-Events dürfen auch drinnen stattfinden, aber mit teils peniblen Vorschriften für Raumaufteilung und Hygieneverhalten. Ein Mundschutz auf Stehplätzen kann vorgeschrieben oder der Alkoholausschank verboten werden.

Öffentlich geförderte Theater und Orchester können, mit Schutzkonzept, ihren Spielbetrieb in geschlossenen Räumen wieder aufnehmen.

Sportveranstaltungen mit Zuschauern

... sind ebenfalls wieder zulässig, und zwar sowohl draußen als auch in der Halle. Voraussetzung ist ein genehmigtes Hygienekonzept. Es gibt keine generelle Maximalzahl von Zuschauern, aber das Gesundheitsamt kann eine festlegen. Bei Freiluft-Spielen kann das Amt sogar die Abstandspflicht aufheben. Wird eine Gegend zum Corona-Hotspot, werden die Regeln wieder verschärft.

Private Veranstaltungen

Ohne Weiteres erlaubt sind folgende private, familiäre oder sonstige nichtöffentliche Veranstaltungen:

  • Drinnen bis 50 Teilnehmer
  • Draußen bis 100 Teilnehmer

Kommen mehr Gäste, dann muss der Verantwortliche das Gesundheitsamt mindestens zwei Werktage vorher über die Veranstaltung informieren - tut er das nicht oder zu spät, drohen 100 Euro Strafe. Der Veranstalter muss dafür sorgen, dass Gäste die Hygieneregeln einhalten können. Das Gesundheitsamt kann, muss aber nicht kontrollieren. Eine ausdrückliche Genehmigung durch das Gesundheitsamt ist nicht nötig.

Einladende für Privatveranstaltungen müssen keine Gästelisten führen, aber trotzdem auf Anforderung mitteilen können, wer vor Ort war.

Versammlungen / Demonstrationen

Demonstrationen, politische und Partei-Versammlungen sind erlaubt, draußen und drinnen. Voraussetzung ist ein umfassendes Schutzkonzept, das das Gesundheitsamt kontrollieren kann, aber nicht muss. Namenslisten sind nicht vorgeschrieben, unter freiem Himmel sind beliebig viele Teilnehmer erlaubt. Auch eine Vorab-Information an das Gesundheitsamt ist nicht nötig, außer bei behördlichen Veranstaltungen.

Unabhängig davon kann die Versammlungsbehörde, bei der man ohnehin jede Demo anmelden muss, die Veranstaltung untersagen, wenn sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit sieht, was etwa bei zu erwartenden Verstößen gegen Hygieneregeln der Fall sein kann.

Kirchen / Gottesdienste

Für religiöse Veranstaltungen aller Art gelten die gleichen Regeln wie bei politischen Versammlungen.

Kindergärten

Es gilt wieder der tägliche Normalbetrieb mit mindestens zehn Stunden Betreuung. Hygieneschutz, Abstandsregel und die Erfassung aller Kinder und Besucher per Liste sind Pflicht. Kinder dürfen auch mit leichten Erkältungssymptomen kommen. Alles gilt, solange die Kita coronafrei bleibt und auch in der Umgebung nicht vermehrt Fälle auftreten (Ampel auf grün). Ist das Virus wieder da, wird zum eingeschränkten Betrieb zurückgekehrt (Ampel gelb). Wird gar die ganze Gegend zum Hotspot, wird der Kindergarten geschlossen (Ampel rot).

Schulen

Hier gelten im Prinzip die gleichen Vorschriften. Jede Schule hat darüber hinaus ihre eigenen konkreten Regeln, abhängig von Schulform, Gebäude und Organisationsweise.

Eine Maskenpflicht gibt es im Schulbus, nicht aber im Unterricht oder auf dem Schulhof. Es wird den Schulen aber empfohlen, den Schülern einen Mundschutz beim Raumwechsel oder anderen Situationen mit Gedränge vorzuschreiben.

Alters-, Pflege- und Behindertenheime, Reha-Kliniken

Grundsätzlich sind Besuche wieder unbeschränkt erlaubt. Die Häuser können sich eigene strengere Regeln geben. Erst wenn vor Ort Infektionen ausbrechen, greifen wieder staatliche Vorschriften nach einem Stufenkonzept ähnlich dem der Kitas und Schulen. Dann müssen Besuche wieder auf maximal zwei Personen pro Tag limitiert werden. Sobald Corona-Fälle im Heim oder im offenen Bereich einer Klinik auftreten, gilt Besuchsverbot.

Krankenhäuser

Hier sind nach wie vor nur zwei Besucher pro Patient für insgesamt zwei Stunden erlaubt. Kliniken können selbst strengere Regeln erlassen.

Sport

Individual- und Vereinssport aller Art ist erlaubt, draußen wie drinnen. Empfohlen wird, nach draußen zu gehen. Organisierter Sport braucht ein Schutzkonzept, das auf Verlangen dem Amt vorzuzeigen ist. Drinnen sind Teilnehmerlisten Pflicht. Die Abstandsregel ist bei Sport mit Körperkontakt aufgehoben, gilt aber beim Umziehen oder Duschen.

Hotels, Pensionen, Campingplätze

Sämtliche Beherbergungsbetriebe dürfen öffnen, es gelten die gleichen Vorschriften wie für Gaststätten.

Private Betriebe und Arbeitsplätze ohne Publikumsverkehr

Hier gelten die allgemeinen Abstandsregeln. Strenge Vorschriften des Infektionsschutzes greifen nur bei Versammlungen, Beratungen, bei Publikums- oder Kundenkontakt. Es besteht keine Maskenpflicht.

Behörden

Behörden sind prinzipiell für den Besucherverkehr geöffnet, häufig aber nur mit Anmeldung. Die Ämter müssen Infektionsschutzkonzepte verwirklichen. Eine rechtliche Pflicht zum Tragen eines Mundschutzes besteht für Besucher nicht, sofern sie den Mindestabstand einhalten. Trotzdem verlangen zahlreiche Ämter von den Bürgern, beim Betreten einen Mundschutz anzulegen.

Friseure, Kosmetiker, Physiotherapie, Fußpflege

Kunden und Therapeuten/Friseure müssen bei direktem Kontakt Mundschutz tragen. Für die Inhaber gibt es spezielle Schutz- und Desinfektionsvorschriften. Kundendaten müssen erfasst werden.

Nachbar-Bundesländer

.. haben in manchen Punkten strengere Regeln. Die wichtigsten:

BAYERN

Gemeinsamer Aufenthalt im öffentlichen Raum erlaubt für

  • Gruppen bis zehn Personen oder
  • Angehörige des eigenen Haushalts samt auswärtig Wohnender mit Kindern, Enkeln, Eltern, Großeltern und Geschwistern. Zusätzlich kann sich ein weiterer Haushalt hinzugesellen.
  • Achtung, anders als in Thüringen sind dies keine unverbindlichen Empfehlungen, sondern Vorschriften, bei Verstößen droht Bußgeld.
  • Maskenpflicht gilt für
  • Veranstaltungsbesucher, Gaststättengäste und Gottesdienstteilnehmer abseits des Sitzplatzes
  • Hotelgäste außerhalb des Zimmers
  • Besucher in Kliniken und Heimen
  • Besucher auf Freiluft-Märkten
  • Bus- und Bahnfahrgäste auch an Haltestellen und Bahnhöfen.
  • Bei Kulturveranstaltungen maximal 200 Leute drinnen, 400 draußen.

HESSEN Stand 15. August

Maximalgröße von zehn Personen oder zwei Familien für den gemeinsamen Aufenthalt im öffentlichen Raum ist gesetzlich vorgeschrieben, nicht nur eine Empfehlung wie in Thüringen.

Bei Gottesdiensten und Beerdigungen dürfen keine Gegenstände hin- und hergereicht werden.

Bei Veranstaltungen mit Sitzplätzen sind Besucherdaten samt Sitzplatznummer, Telefonnummer und Anschrift zu erfassen.

Maskenpflicht auch in Bahnhöfen, nicht nur in Zug und Bus.

Volksfeste sind verboten.

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