Die Fitnessstudios in Thüringen müssen sich der Corona-Verordnung des Landes beugen und geschlossen bleiben. Mit Beschlüssen vom 13. und 15. November lehnte das Thüringer Oberverwaltungsgericht in vier Eilverfahren ab, die Verordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen, wie das Gericht am Montag mitteilte. Die Beschlüsse seien unanfechtbar, hieß es. Geklagt hatten Fitnessstudios aus Jena, Gera, Saalfeld und Apolda.

Die Kläger hatten vorgebracht, dass es keine nachweisbare Infektion mit dem Corona-Virus in Fitnessstudios gegeben habe. Zudem verstoße es gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn Fitnessstudios dicht machen müssten, sogenannte körpernahe Dienstleistungen im Bereich der Kosmetik, der Massage und Friseursalons sowie bestimmte sportliche Betätigungen dagegen zugelassen würden.

Nach Ansicht des Gerichts zielt die Eindämmungsverordnung insgesamt auf eine Beschränkung physisch-sozialer Kontakte ab. Es gehe also nicht nur um die Verringerung der Gefahr von Infektionsübertragungen. Es spreche einiges dafür, dass die Kontaktreduzierung geeignet sei, die Pandemie einzudämmen. Die Schließung von Fitnessstudios als Begegnungsort von Menschen sei geeignet, erforderlich und angemessen, um dieses Ziel zu erreichen.

Allerdings hatten die Richter im Zusammenhang mit anderen Bestimmungen der Corona-Verordnung zum Sport Zweifel daran, dass der Gleichheitsgrundsatz gewahrt wurde. Sie verwiesen dabei auf Individualsport ohne Körperkontakt wie Radsport, Reiten oder Golf, der unter bestimmten Bedingungen zugelassen ist. Eine Rechtfertigung dafür, warum eine sportliche Betätigung ohne Körperkontakte in Fitnessstudios nicht möglich sein solle, gebe es nicht. Bei weiteren Entscheidungen über Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung müsse die Landesregierung die Differenzierung im Bereich sportlicher Betätigung hinreichend sachlich begründen und sie gegebenenfalls anpassen. dpa

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