- beim Betreten und Aufenthalt überdachter Verkehrsflächen von Einkaufsmärkten und Tankstellen
- in medizinischen und therapeutischen Einrichtungen wie Krankenhäuser und Praxen
- an Orten zur Abgabe von Speisen und Getränken zum Mitnehmen oder Ausliefern
- auf allen Wochenmärkten
- an Bahnhöfen und Bushaltestellen
Ausgangsbeschränkung
Die körperlichen Kontakte zu Menschen außerhalb des eigenen Haushalts sollen auf ein absolut notwendiges Minimum reduziert werden.
Grundsätzlich ist ein Aufenthalt außerhalb der eigenen Wohnung beziehungsweise des eigenen Wohngrundstücks nur erlaubt, wenn dafür triftige Gründe vorliegen. Solche Gründe sind unter anderem:
- berufliche Tätigkeiten
- notwendige Besuche von Ärzten, Tierärzten und Therapeuten
- Einkäufe und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen
- Besuche bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen sowie die Wahrnehmung des Sorgerechts - alles im privaten Bereich
- Begleitung Sterbender, akut Lebensbedrohter, unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger
- Beerdigungen (für Ehepartner sowie Verwandte ersten und zweiten Grades) und Eheschließungen (für Verwandte ersten und zweiten Grades)
- Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings nur alleine, mit Angehörigen des eigenen Haushalts, mit maximal einer weiteren nicht im selben Haushalt lebenden Person und ohne Gruppenbildung
- Versorgung von Tieren
Veranstaltungen und Freizeitangebote
Sämtliche Veranstaltungen wie Volks- und Stadtfeste, Kirmes, Jahrmärkte, Festivals, alle Sportveranstaltungen, Messen und Ausstellungen und Jahrmärkte sind verboten. Ausgenommen sind Wochenmärkte.
Der Betrieb aller Einrichtungen, die nicht zum täglichen Leben nötig sind, ist untersagt. Dazu zählen:
- Tagungs- und Veranstaltungsräume, Vereinsräume
- Museen, Stadtführungen, Ausstellungen
- Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbäder, auch für Unterricht, Training und Wettkampf
- Sporthallen, außer für medizinisch notwendige Reha-Angebote
- Sport- und Spielplätze
- Bibliotheken, außer online
- Freizeitparks und Freizeitangebote
- zoologische und botanische Gärten
- Volkshochschulen, Musikschulen, Fort- und Weiterbildungsstätten, außer online
- Tanzschulen, Bars, Diskotheken
- Jugendhäuser und Jugendclubs
- Busreisen
Schulen und Kindergärten
Schulen und Kindertagesstätten bleiben ebenso geschlossen wie Angebote der Jugendarbeit, Jugendverbandsarbeit und Jugendsozialarbeit.
In Kindertageseinrichtungen, bei Pflegepersonen und für Schüler der Klassenstufen 1 bis 6 wird nach jeweiliger Prüfung eine Notbetreuung gewährleistet, die der Landkreis mit den Trägern regelt. Das gilt Kinder, von denen mindestens ein Elternteil in einem systemrelevanten Berufsfeld arbeitet.
Welche Berufsfelder sind systemrelevant?
Anspruch auf Notbetreuung besteht nach Angaben des Landratsamtes nur, wenn für Kinder keine anderweitige, zumutbare Betreuungsmöglichkeit besteht. Betreut werden Kinder, bei denen das wegen des Kinderschutzes oder wegen einer heilpädagogischen Förderung notwendig ist. Betreut werden außerdem Kinder, deren Eltern in systemrelevanten Berufen arbeiten. Das Landratsamt Hildburghausen Hildburghausen hat eine Liste mit systemrelevanten Berufen erstellt. Unterschieden wird in zwei Gruppen:
- Betreut werden Kinder, bei denen ein Elternteil in einem der folgenden Berufsfelder arbeitet: Gesundheitsberufe wie Ärzte, Krankenschwestern, Sanitäter, Therapeuten, Hebammen, Psychologen, Physiotherapeuten, Pflege- und Betreuungspersonal, Rettungsdienstmitarbeiter, Pädagogen sowie Mitarbeiter von Gesundheitsamt, Jugendamt und Sozialamt.
- Betreut werden Kinder, bei denen beide Elternteile in einem der folgenden Berufsfelder arbeiten: Polizei, Feuerwehr, Justizvollzugsanstalten, Herstellung und Verteilung medizinischer/pflegerischer Produkte, Testlabore, Krankentransporte, Apotheken, Öffentliche Verwaltung, Wasserversorgung, Energieversorgung, Entsorgungswirtschaft, Post, digitale Infrastruktur, Personenverkehr (Zug, Flugzeug, Bus, Taxi), Grundversorgung mit Lebensmitteln (Produktion, Logistik, Verkauf), Reinigungspersonal, Gerichte, Staatsanwaltschaften, Zugehörige in Krisenstäben von Betrieben.
Personen, die im Landkreis wohnen, dürfen keine Kindertageseinrichtung, Schule, Berufsschule oder Ähnliches außerhalb des Landkreises besuchen. Zulässig ist eine Teilnahme an Prüfungen unter Absonderung von anderen Teilnehmern.
Besuchsverbote
Besuche in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sind untersagt, ausgenommen sind Geburts- und Kinderstationen sowie Palliativstationen und Hospize für den Besuch engster Angehöriger.
In stationären Pflegeeinrichtungen und Wohnformen für Menschen mit Behinderungen ist höchstens ein zu registrierender Besucher je Patient oder Bewohner täglich erlaubt für insgesamt höchstens zwei Stunden.
Abweichend davon sind im Einzelfall medizinische, therapeutische, rechtsberatende, palliative, sterbebegleitende und seelsorgerische Besuche möglich.