Die Agenturen, deren Fotos unsere Zeitung veröffentlichten, weisen jeden Verdacht von sich. So erklärt die Nachrichtenagentur dpa, dass sich der freie Fotograf, der an jenem Tag für sie arbeitete, ein Kleinflugzeug gechartert habe, mit dem er sich von Gera nach Stammbach fliegen ließ. Dort kreiste er mehrfach über der Unfallstelle. Die Bilder von der Unfallstelle seien mit einem Teleobjektiv fotografiert worden. Genau so habe es ihr Mitarbeiter gehalten, versichert die in Nürnberg ansässige Agentur News 5, die sich auf Unfallfotografie und Berichterstattung im nordbayerischen Raum spezialisiert hat. Ihr Fotograf sei vom Flugplatz Lichtenfels aus gestartet. Dies sei aber nach wie vor vollkommen legitim. Redaktionsleiter Christian Herse versicherte. "Wir kennen die Regeln ganz genau und wir halten uns auch daran."
Dies bestätigt auch das Luftamt Nordbayern in der Antwort auf eine Anfrage unserer Zeitung. Die Behörde weist darauf hin, dass die neuen Regeln nur für die Betreiber unbemannter Fluggeräte gelten. Nur sie dürfen eine ganze Reihe von Einrichtungen und Arealen nicht überfliegen und müssen einen seitlichen Abstand von 100 Metern einhalten. Für Flugzeuge und Hubschrauber gilt dies nicht. Deren Piloten müssen sich aber natürlich weiterhin an die bisher schon geltenden Regeln des Luftverkehrs halten. Ohnehin kümmere sich die Luftverordnung nur um die Regelung des Flugverkehrs, nicht um Film- und Fotoaufnahmen. Für den Schutz der Persönlichkeitsrechte und des persönlichen Lebensbereiches gebe es andere gesetzliche Regelungen. In der Tat droht das Strafgesetzbuch auch all jenen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren an, die hilflose Personen und Unfallopfer fotografieren. Der Tatbestand nennt sich "Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen". Strafbar macht sich demnach auch jeder Schaulustige, der an einer Unfallstelle sein Fotohandy zückt.
Zudem leitet sich aus dem Grundgesetz ein allgemeines Persönlichkeitsrecht ab. Wer gegen das damit verbundene Recht am eigenen Bild verstößt, muss immer mit Schadensersatzforderungen rechnen.
Wer eine Drohne betreibt oder betreiben möchte, sollte sich unbedingt mit der neuen Drohnenverordnung befassen. Verstöße dagegen können mit Geldbußen geahndet werden, die - je nach dem Grad der Gefährdung - bis zu 50 000 Euro betragen können.