Zoll stellt Verstöße fest Mehrere verbotene Paketsendungen

red

Während einer Kontrolle in einem Paketzentrum mit Niederlassung im Saale-Holzland-Kreis stellten Zöllner des Hauptzollamtes Erfurt in fünf Fällen Verstöße gegen das Arzneimittel-, Sprengstoff-, Pflanzenschutz- und Tabaksteuergesetz fest.

 
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Saale-Holzland-Kreis - Vergangene Woche haben Beamte des Hauptzollamtes Erfurt in einem Paketzentrum im Saale-Holzland-Kreis in mehreren Paketsendungen überprüft. Dabei haben die Zöllner mehrere auffällige Lieferungen entdeckt, darunter 6.481 Stück Zigaretten, 75 Ampullen, 250 Tabletten mit Dopingmitteln, einen halben Liter Pflanzenschutzmittel sowie 15 Kilogramm Pyrotechnik.

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Neben der Überwachung des Warenverkehrs mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren, wie z.B. Tabak, kontrolliere der Zoll nach eigenen Angaben auch die Einhaltung des Sprengstoffgesetztes und wirkt bei der Überwachung des Transports von Pflanzenschutzmitteln innerhalb der Europäischen Union mit.

So verhindern Zöllner den gefährlichen Missbrauch von Arzneimitteln und schützen die Bevölkerung vor schweren gesundheitlichen Risiken. Die sichergestellten Substanzen unterliegen neben den Vorschriften des Arzneimittelgesetzes zusätzlich den strengen Verbotsbestimmungen des Anti-Doping-Gesetzes. Außerdem ist sowohl die Einfuhr nicht zugelassener Arzneimittel, unzulässiger Pyrotechnik als auch von Pflanzenschutzmitteln nach den Vorschriften des Arzneimittel-, Sprengstoff- bzw. des Pflanzenschutzgesetzes verboten - und somit strafbar. Dies gilt auch beim Transport innerhalb der EU. Auch der Versand von Tabakwaren per Post ist nicht zulässig, wenn diese keine deutschen Steuerzeichen aufweisen. Vor Ort leiteten die Beamten deshalb insgesamt fünf Strafverfahren ein und stellten die Waren sicher.

Das Hauptzollamt Erfurt erinnert außerdem daran, dass unter den Voraussetzungen der §§ 5 und 10 des Zollverwaltungsgesetzes auch innerhalb der EU beförderte Sendungen kontrolliert werden dürfen. Die Kontrollen finden insbesondere dann statt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass in der Sendung Waren enthalten sind, die Verboten oder Beschränkungen unterliegen (z.B. explosionsgefährliche Stoffe, Betäubungsmittel, Waffen etc.),oder, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren befördert werden (z.B. Zigaretten). Das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 Grundgesetz) ist in dieser Hinsicht eingeschränkt.