Das hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht (OVG) in Weimar entschieden. Es verbot am Donnerstag die meisten in diesem Jahr geplanten Sonntagsöffnungen (Az. 3 N 182/16). Lediglich an einem Adventssonntag dürfen die Händler ihre Waren anbieten.

Die Stadt hatte ursprünglich vier weitere von Händlern beantragte Sonntagsöffnungen genehmigt. Laut Gericht liegt hierfür jedoch kein besonderer Anlass vor, an den verkaufsoffene Sonntage laut Thüringer Ladenöffnungsgesetz gebunden sind.

In den vergangenen zehn Jahren habe sich in Thüringen «erkennbar» eine Verwaltungspraxis herausgebildet, die von Verfassung und Ladenöffnungsgesetz des Landes nicht gestützt sei, kritisierte der Vorsitzende des 3. Senats, Volker Bathe, am Donnerstag in Weimar.

Das Gericht gab mit seiner Entscheidung einer Normenkontrollklage der Gewerkschaft Verdi statt, die sich gegen die großzügige Erfurter Genehmigungspraxis gewandt hatte. Die Stadt hatte ursprünglich vier weitere von Händlern beantragte Sonntagsöffnungen im September, Oktober und November genehmigt.

Nach Auffassung des Gerichts gab es dafür jedoch keinen besonderen Anlass. Ein solcher müsse aber vorliegen, um eine Genehmigung zu rechtfertigen, erklärten die Richter mit Blick auf das Thüringer Ladenöffnungsgesetz. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Nach dem Thüringer Ladenöffnungsgesetz können die Einzelhändler im Freistaat an vier Sonn- und Feiertagen im Jahr ihre Geschäfte öffnen. Ausgeschlossen sind der Karfreitag sowie der dritte und vierte Advent. dpa