Gerade diese Regelung habe in den vergangenen Wochen in einigen Ortsteilen zu Missverständnissen und auch Nachfragen geführt, sagte Ilmenaus Bürgermeisterin Beate Misch am Dienstag im Gespräch mit unserer Zeitung. So habe es unter anderem in Pennewitz Probleme mit der Anwendung dieses Paragrafen gegeben.
In der Mitteilung der Stadtverwaltung heißt es weiter: Die Räumpflicht auf Gehwegen gilt laut Satzung übrigens auch für die Beseitigung von Schnee- und Eisglätte. In diesen Fällen sollte als Streumaterial vor allem Sand, Splitt und ähnlich abstumpfendes Material zum Einsatz kommen. „Auch festgetretener oder auftauender Schnee ist, so weit möglich und zumutbar, zu lösen und abzulagern.“
Besondere Verkehrspflichten
Bei der Winterdienst-Räumpflicht lautet der Grundsatz, dass bei Schneefall die Gehwege und Zugänge zu Überwegen in einer solchen Breite zu räumen sind, dass der Verkehr nicht beeinträchtigt wird. Im Allgemeinen beträgt diese Breite 1,50 Meter. Die Bestimmungen sind im § 10 „Schneeräumung“ und § 11 „Beseitigung von Schnee- und Eisglätte“ präzise beschrieben. Mit dem Winter kommen somit auf Eigentümer, Erbbau- oder sonstige Berechtigte eines Hauses oder Grundstückes besondere Verkehrssicherungspflichten zu.
Damit bestehen nun einheitliche Regelungen insbesondere zu den Fragen, was über das gesamte Jahr hinweg gereinigt werden muss, von wem zu reinigen ist und in welchem Umfang dies geschehen soll.
Die Bürger werden gebeten, sich über die neue Straßenreinigungssatzung zu informieren. Zu finden ist die Satzung auf der städtischen Internetseite, unter www.ilmenau.de, >> Willkommen >> Ortsrecht >> Öffentliche Einrichtungen oder im Amtsblatt in der Ausgabe vom 27. November 2020. Für Fragen stehen die Mitarbeiter des Ordnungsamtes und des Sport- und Betriebsamtes telefonisch unter (03677) 60 06 10 zur Verfügung.