Die Tür des Verhandlungssaals öffnete sich, der Beklagte betrat allein, ohne anwaltlichen Beistand, den Saal und nahm ruhig seinen Platz ein. In sachlichem Ton erkundigte er sich beim Richter, ob er den Zeugen – in persona des mutmaßlich Geschädigten – direkt zu Beginn der Aussage vereidigen lassen könne. Der Richter erklärte, eine Vereidigung sei erst nach der Aussage möglich. Der Beklagte zeigte sich dankbar für die Aufklärung.