Herr Richter, der BGH hat Gebührenerhöhungen ohne ausdrückliche Einwilligung der Kunden für rechtsunwirksam erklärt. Vermutlich in diesem Zusammenhang wurden den Kunden der Wartburg-Sparkasse die neuen Geschäftsbedingungen und das Leistungsverzeichnis aus dem Jahr 2020 mit den erhöhten Gebühren zugesandt, verbunden mit der Bitte, rückwirkend zuzustimmen? Ist das der Weg der Wartburg-Sparkasse?