Vereine Beiträge zahlen, obwohl zum Nichtstun verdammt?

Nichts geht derzeit in den Sportvereinen. Die Corona-Pandemie zwingt die Mitglieder zu einer Pause. Foto: Bernd Thissen/dpa

Was ist mit den Mitgliedsbeiträgen der Vereinsmitglieder? Müssen die trotz des weitgehenden Stillstands des Vereinslebens weitergezahlt werden? Können Vereine sie ihren Mitgliedern erlassen oder gar zurückzahlen? Und falls ja, unter welchen Voraussetzungen? Wir haben die Antworten auf die wichtigsten Fragen dazu zusammengestellt.

 
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Was ist eigentlich das große Problem mit Mitgliedsbeiträgen für Vereine in der Coronakrise?

Das Vereinsleben in Thüringen und Deutschland ist unglaublich bunt und vielfältig – und in der Coronakrise stark beeinträchtigt, weil es das Wesen von Vereinen ist, dass sich dort Menschen begegnen und treffen – egal, ob sie etwa in einem Sport-, Heimat- oder Gesangverein organisiert sind. Doch auch jetzt, da das klassische Vereinsleben coronabedingt nicht stattfinden kann, dürfen weder Mitglieder ihre Beitragszahlungen einfach so aussetzen, noch dürfen Vereine ihren Mitgliedern sie einfach so erlassen, reduzieren, zurückzahlen.

Warum ist das mit dem Nicht-Zahlen von Beiträgen so kompliziert? Immerhin finden in der Regel doch keine Trainings oder anderen Vereinsaktivitäten statt.

Weil ein Verein in der Regel eine auf Gemeinnützigkeit ausgerichtete Organisation ist – und kein Dienstleister, der zum Beispiel ein Fußballtraining anbietet. In den Worten eines Sprechers des Landessportbunds Thüringen: „Da der Mitgliedsbeitrag zur Förderung des Vereins und seiner Zwecke und gerade nicht zur Erlangung einer Gegenleistung geleistet wird, widerspricht es dem Grundgedanken der Gemeinnützigkeit, wenn ein Verein wegen des ausgefallenen Trainings den Beitrag rückerstattet.“

Den Mitgliedsbeitrag zahle ein Mitglied also nicht, um eine Gegenleistung – also in einem Sportverein ein Training – zu bekommen, sondern, um den Verein zu fördern. Das ist der Unterschied zu Beiträgen oder Gebühren, die etwa Sportler für kommerzielle Angebote wie Fitnessstudios zahlen.

Und welche Rolle spielt die Gemeinnützigkeit für einen Verein?

Eine sehr große. Denn indem ein Verein als gemeinnützig anerkannt ist, hat er unter anderem zahlreiche steuerliche Vorteile; wie auch seine Mitglieder, die ihre gezahlten Vereinsbeiträge bei der Einkommenssteuer steuermindernd geltend machen können. Deshalb warnt auch ein Sprecher des Thüringer Finanzministeriums Vereine davor, leichtfertig auf Mitgliedsbeiträge zu verzichten: Sie könnten so ihre Gemeinnützigkeit verlieren. Damit könnten sie auch viele der staatlichen Fördermittel nicht mehr erhalten, auf die Vereine bei größeren Investitionen angewiesen sind.

Also müssen alle Mitglieder trotz Krise ihre Beiträge wie bisher weiter bezahlen?

Nein, es gibt Möglichkeiten, die Beiträge ganz oder teilweise zu erlassen. Aber ob sie genutzt werden, das will in jedem Einzelfall gut überlegt sein. Was nach Angaben des Finanzministeriums und des Landessportbundes aber auf keinen Fall geht, ist ein pauschaler Erlass der Mitgliedsbeiträge; in welcher Form auch immer. Es sei auch in der Coronakrise für die Gemeinnützigkeit eines Vereins „schädlich“, sagt der Sprecher des Finanzministeriums, „einen bereits geleisteten Mitgliedsbeitrag zurückzuzahlen oder auf einen noch ausstehenden Mitgliedsbeitrag deswegen zu verzichten, weil das Angebot des Sportvereins aufgrund der Corona-Krise nicht erbracht werden kann.“ Auch die Vereinsvorstände können nach Angaben des Landessportbundes in Schwierigkeiten kommen, wenn sie trotz Krise nicht versuchen, die Beiträge bei den Mitgliedern zu erheben. „Wenn es der Vorstand unterlässt, die Beiträge einzufordern und in letzter Konsequenz auch beizutreiben, ist das ein Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Geschäftsführung und ein Satzungsverstoß“, sagt der Sprecher des Landessportbundes.

Wann können Vereine ihren Mitgliedern denn dann Beiträge erlassen?

Die kurze Antwort darauf lautet: Nur in Einzelfällen und nur dann, wenn ein Mitglied coronabedingt in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt. Die Details dazu sehen so aus: Grundsätzlich können Vereine Mitgliedsbeiträge nach Angaben des Landessportbundes und des Finanzministeriums nur dann erlassen, wenn ein solches Vorgehen in der Satzung oder der Beitragsordnung geregelt ist. Allerdings weisen sowohl der Landessportbund als auch das Finanzministerium darauf hin, dass in der Coronakrise eine Ausnahme von dieser Regelung geschaffen worden ist. Danach können Vereine bis zum 31. Dezember 2021 in „coronabedingten Einzelfällen“, die plausibel und nachvollziehbar begründet werden müssen, auch ohne entsprechende Regelungen etwa in der Satzung Beiträge reduzieren oder erstatten, ohne dass sie die Gemeinnützigkeit des Vereins gefährden. Die Mitglieder, die einen Beitragserlass haben möchten, müssen nach Angaben des Finanzministeriums dafür keinen ausführlichen Nachweis über ihre wirtschaftliche Notlage erbringen. Es muss also niemand bei seinem Verein aktuelle Verdienstabrechnungen oder Steuerunterlagen oder Ähnliches vorlegen. „Es reicht aus, wenn sich das Mitglied plausibel auf eine solche Not beruft oder sich die Notsituation des Mitglieds für den Sportverein plausibel aus anderen Umständen ergibt.“

Aber was ist, wenn ein Verein – etwa wegen des Ausfalls des Trainings oder anderer Gemeinschaftsaktivitäten – deutlich geringere laufende Kosten hat als vor der Krise? Dann muss es doch möglich sein, die Beiträge pauschal anzupassen, oder?

Zunächst einmal heißt es dazu vom Landessportbund, dass weniger Training nicht in jedem Fall auch weniger Kosten bedeutet. Beispiel Übungsleiterpauschale, die in vielen Sportvereinen an Ehrenamtliche gezahlt wird. „Weil momentan kein Training erlaubt ist, heißt das nicht automatisch, dass Vereine die Übungsleiterpauschale sparen. Die Zahlung der Übungsleiterpauschale derzeit ist nach Aussage des Bundesfinanzministeriums sogar ausdrücklich erlaubt“, sagt der Sprecher der Organisation.

Zudem würden manche Vereine inzwischen Online-Training anbieten, sodass es zumindest bei ihnen keinen Komplettausfall des Vereinslebens oder -trainings gebe. Unabhängig davon sei es aber „natürlich“ möglich, dass ein Verein „seine Beitragsstruktur oder seine Beitragshöhen“ überdenkt und mit Blick indie Zukunft anpasst. Die Möglichkeit habe aber, so das Argument desLandessportbundes, nichts mit Corona zu tun und müsse ebenfalls im Einzelfall gut überlegt sein. „Wenn ein Verein zukünftigen Änderungsbedarf bei den Mitgliedsbeiträgen sieht, muss er in seine Satzung schauen, wo die Höhe der Mitgliedsbeiträge geregelt und welches Gremium für die Festlegung der Mitgliedsbeiträge zuständig ist.“ Dabei müsse jeder Verein darauf achten, weiterhin finanziell in der Lage zu sein, seine satzungsgemäßen Zwecke zu erfüllen. „Zudem muss der Verein aufpassen, dass er förderfähig bleibt.“

Heißt also, pauschale Beitragsanpassungen wegen Corona gehen nicht, aber pauschale Beitragsanpassungen zum Beispiel wegen einer veränderten Kostenstruktur unabhängig von Corona gehen?

Genau.

Was können Vereine dann tun, um ihre Mitglieder in der Coronakrise zu entlasten?

Am Beispiel der Sportvereine sagtder Sprecher des Landessportbundes: „Unschädlich ist alles, wasden Vereinszweck – das Sporttreiben – fördert.“ Für die Gemeinnützigkeit unproblematisch wäre es so zumBeispiel, wenn Sportvereine die erhobenen Mitgliedsbeiträge dafür einsetzen würden, ihre Mitglieder beispielsweise mit Vereinskleidung auszustatten. Auch andere Vereine könnten nach dieser Logik mit Vereinsgeld Kleidung oder andere Ausrüstungsgegenstände für ihre Mitglieder anschaffen und so verhindern, dass diese sich die entsprechenden Dinge selbst kaufen müssen.

Außerdem schlägt der Landessportbund vor, dass Vereine alternative – oft also digitale – Angebote finden sollten, um das Vereinsleben am Leben zu halten. So was kostet auch Geld.

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