Verbraucherschutz Was gibt’s bei Gutscheinen zu beachten

Haben Sie auch einen Gutschein zu Weihnachten bekommen? Achim Hofmann von der Verbraucherzentrale gibt Hinweise, was bei der Einlösung wichtig ist.

Ein Gutschein kann das passende Geschenk sein. Man sollte mit der Einlösung aber nicht lange warten, rät Achim Hofmann von der Verbraucherzentrale Thüringen. Foto: dpa-tmn

Weihnachten ist gerade rum. Und es ist wohl das große Geschenkefest in unseren Breiten. Nun ist das mit Schenken immer so eine Sache. Gibt’s konkrete Wünsche? Kennt der Schenker die Vorlieben des Beschenkten? Oder ist er ganz besonders kreativ beim Verehren von kleinen Aufmerksamkeiten? Häufig genug, ist das gar nicht so einfach. Dann greifen Schenker gern zu einem Gutschein, statt Geld in einem Kuvert zu überreichen.

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Gutscheine haben Tücken

Auch ein solches Geschenk kann seine Tücken haben. Achim Hofmann, Jurist bei der Verbraucherzentrale Thüringen gibt ein paar Hinweise, was bei Gutscheinen zu beachten ist. Wie lange sind Gutscheine gültig? Können sie an jemand anderen übertragen werden? Und kann man sich statt des Produkts oder der Dienstleistung, die hinter einem Gutschein steht, auch den Geldwert auszahlen lassen?

Der ganzen Thematik schickt Achim Hofmann aber auch die Warnung vorraus: „Die Schenkenden sollten im Auge behalten, was der Beschenkte damit anfangen kann. Damit steht und fällt ja auch das Geschenk.“ Sowohl für Händler als auch Verbraucher könne der Gutschein aber eine interessante Idee als Geschenk sein.

In der Regel drei Jahre gültig

Für Gutscheine gibt es in Deutschland eine gesetzliche Gültigkeit, erklärt Achim Hofmann. Diese liegt wie allgemeine Verjährungen bei drei Jahren ab Ausstellung. Ein Gutschein könne aber auch mit kürzeren Fristen ausgestellt werden. „Wenn der Gutschein zum Beispiel nicht nur einen Warenwert darstellt, sondern aus einer Dienstleistung besteht“, erklärt Hofmann. Für den Ausstellenden könnte ein so langer Zeitraum dann schwer kalkulierbar werden. Deswegen sei auch eine Verkürzung denkbar, aber nicht pauschal.

Gültigkeitsdauer nicht ausreizen

„Es ist aber besser, die Gültigkeitsdauer nicht auszureizen“, empfiehlt der Jurist und berichtet von einem Beispiel: Eine Dame wollte einen wertbezogenen Pizzagutschein am 27. Dezember einlösen, der am 31. Dezember abgelaufen wäre. Sie erhielt die Aussage, der Gutschein sei nicht mehr gültig. Um die Verjährung zu hemmen, hätte sie bis dahin noch einen Mahnbescheid beantragen müssen. Das sei aber alles in dieser knappen Zeit nicht mehr möglich gewesen. In solchen und ähnlichen Fällen könne man nur auf die Kulanz der Ersteller hoffen.

Wichtig zu wissen ist auch, dass Gutscheine, die auf eine Dienstleistung (z.B. Gutschein über eine Massage) ausgestellt sind, für diese gültig sind, auch wenn sich die Preise im Verlauf der Zeit dafür erhöht haben. Anders ist es zu bewerten, wenn die Dienstleistung mit einem bestimmten Wert verknüpft wird – Gutschein für eine Massage im Wert von 30 Euro. Hat sich in diesem Fall über den Einlösezeitraum die Kosten einer Massage erhöht, müsste der Gutscheininhaber gegebenenfalls die Mehrkosten zu tragen.

Im Falle einer möglichen Leistungsunfähigkeit des Gutscheinausstellers – zum Beispiel durch Insolvenz, hat man als Inhaber kaum eine Handhabe. „Sie können sich den Gutschein dann im Grunde einrahmen und an die Wand hängen“, sagt Achim Hofmann lachend. Mit einem Insolvenzantrag darf der Schuldner nicht mehr leisten. Der Insolvenzverwalter ist dann zuständig. Man könne dann zwar eine Forderung anmelden und wäre dann Gläubiger. „Wenn aber etwas übrig bleibt, dann höchstens im niedrigen Prozent- oder sogar im Promillebereich“, erklärt Hofmann.

Problemlos übertragbar

Keine Probleme gibt es hingegen in der Regel mit der Übertragbarkeit. „Ein Gutschein ist ein sogenanntes kleines Inhaberpapier“, erläutert der Jurist. Dieser sei nicht auf eine bestimmte Person bezogen. Wer den Gutschein vorlege, sei auch berechtigt, den Gegenwert zu verlangen.

Eine Auszahlung der Leistung oder des Produkts in Geld ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Das habe damit zu tun, dass der Aussteller mit dem Verkauf einen Gewinn erzielen möchte, erklärt Achim Hofmann. Eine Auszahlung erfolge höchstens aus Kulanz des Anbieters.

Verbraucherberatung vor Ort

Hildburghausen
Die Beratung zu Themen aus dem Verbraucherrecht findet im Historischen Rathaus Hildburghausen (ehemalige Tourist-Information) statt. Die Beratung erfolgt von 10 bis 15 Uhr an jedem zweiten und vierten Donnerstag im Monat nach vorheriger Terminvereinbarung.

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