Urteil "Rundfunkbeitrag kippt erst bei groben Verstößen"

Zahlen für Radio und Fernsehen, das man nicht nutzt? Das Bundesverwaltungsgericht hat jetzt entschieden, was das mit der Programmqualität zu tun hat.

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk will Geld. Foto: dpa/Sebastian Kahnert

Das Bundesverwaltungsgericht sieht den Rundfunkbeitrag, den Haushalte zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zahlen müssen, erst dann als verfassungswidrig, wenn das gesamte Programmangebot der Sendeanstalten die Anforderungen an Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längen Zeitraum gröblich verfehlt.

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Das Gericht wies die Klage einer Frau aus Bayern zur erneuten Verhandlung an den dortigen Verwaltungsgerichtshof zurück. Der Entscheidung zufolge müsse ein grobes Missverhältnis zwischen Abgabenlast und Programmqualität bestehen, dann sei die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Die Klägerin müsse dafür Gutachten über mindestens zwei Jahre des Programms vorlegen. 

Vom Bundesverwaltungsgericht werden damit die Aussichten, dass sich auf diese Weise ein Verstoß gegen die Anforderungen an die Programme belegen lässt, als relativ gering eingestuft. Es gebe auch keine gesetzliche Verknüpfung zwischen der Beitragspflicht und der Erfüllung des Programmauftrags. Allerdings fehle die "verfassungsrechtliche Rechtfertigung" des Rundfunkbeitrags, wenn das Gesamtprogramm der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen verfehle.

Mit der Rückverweisung an den bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) geht der Streit in eine neue Runde. Der VGH hatte in der Vorinstanz die Klage der Frau abgewiesen. Dabei sei verkannt worden, dass das Bundesverfassungsgericht die Beitragspflicht daran binde, dass das Programm entsprechend ausgestaltet sei, erklärten die Bundesrichter.