Das Bundesverwaltungsgericht sieht den Rundfunkbeitrag, den Haushalte zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zahlen müssen, erst dann als verfassungswidrig, wenn das gesamte Programmangebot der Sendeanstalten die Anforderungen an Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längen Zeitraum gröblich verfehlt.