Unfallflucht Polizei sucht Insassen eines Geländewagens

Die Polizei Hildburghausen ermittelt in einem Fall des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, der sich am Sonntagabend auf einem Waldweg zwischen der Wiedersbacher Straße und der Schleusinger Straße in Hildburghausen ereignet hat.

Die Polizei in Hildburghausen ermittelt in einem Fall des unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Foto: picture alliance/dpa/Hendrik Schmidt

Hildburghausen - Die Polizei Hildburghausen ermittelt in einem Fall des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, der sich am Sonntagabend auf einem Waldweg zwischen der Wiedersbacher Straße und der Schleusinger Straße in Hildburghausen ereignet hat. Dort war ein 48-jähriger Jagdpächter mit seinem Fahrzeug unterwegs. Aus entgegengesetzter Richtung befuhr ein Geländewagen nach Angaben einer Polizeisprecherin widerrechtlich diesen Weg. Der Jagdpächter sei deshalb ausgestiegen und wollte den bislang unbekannten Fahrzeugführer auf sein Fehlverhalten ansprechen. Der Unbekannte habe seine Fahrt jedoch fortgesetzt und im Vorbeifahren den linken Arm des 48-Jährigen, der leicht verletzt wurde, touchiert.

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Bei dem Fluchtfahrzeug handelt es sich laut der Polizeisprecherin um einen schwarzen Geländewagen mit grobstolligen Reifen und dem Kennzeichenfragment HBN-Y. Das Alter der beiden Insassen wird auf 20 bis 25 Jahre geschätzt. Die Polizei sucht in diesem Zusammenhang Zeugen, die Angaben zum Tathergang beziehungsweise den Tätern machen könne. Zeugen sollten sich unter der Rufnummer (0 36 85) 77 8-0 melden.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – umgangssprachlich oft als Unfallflucht oder Fahrerflucht bezeichnet – ist in Paragraf 142 im Strafgesetzbuch verankert. Entsprechend strafbar macht sich, wer bei einem Unfall im Straßenverkehr einen Schaden an fremden Sachen verursacht und sich als Beteiligter vom Unfallort entfernt, ohne zuvor den anderen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Personalien ermöglicht zu haben oder zumindest eine angemessene Zeit gewartet zu haben. Auch wer sich erlaubter Weise vom Unfallort entfernt, die erforderlichen Feststellungen aber nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht, gilt als Unfallflüchtiger.