Sie kritisiert, dass die Jagd während der Wintermonate und im Frühjahr nicht nur die einzelne erlegte Gams betreffe, sondern alle Tiere im Jagdgebiet. "Ob Auerhahn oder Gamsgeiß, das Leben der Bergbewohner ist von Januar bis April auf Kante genäht. Der Mai steht ganz im Zeichen der Brut- und Setzzeit. Aus genau diesem Grund haben die Gesetzgeber aller Alpenländer in der ersten Jahreshälfte Schonzeiten festgelegt."
Eine Ausnahme davon müsse nicht nur gut begründet sein. Es müssten auch mögliche schädliche Auswirkungen auf alle betroffenen Wildarten geprüft werden. Weil im Berggebiet viele geschützte und streng geschützte Arten leben, sei diese sogenannte FFH-Vorprüfung die Voraussetzung für etwaige Schonzeitaufhebungen. "Nichts davon ist je passiert! Weder in Oberbayern, noch im Nationalpark Berchtesgaden, noch im Allgäu!", teilte Miller mit.
Das Aus für die Verordnung ist laut Jagdverbands-Präsident Ernst Weidenbusch eine logische Folge der BJV-Klage und der Urteilsbegründung aus Leipzig. Der Vorgang sei eine Ohrfeige für das Forstministerium, sagte er. Sollte es eine Nachfolgeverordnung geben, müsste diese "auf die echten Sanierungsflächen beschränkt" sein und die zulässige Jagdausübung detailliert regeln.
Weitere Argumente treffen aufeinander
Aus Sicht des BJV befördert der erhöhte Jagddruck den Verbiss in den Wäldern, da sich das Wild Schutz suchend in die Wälder zurückziehe und dort an Zweigen knabbere anstatt auf Wiesen zu äsen. Außerdem verbrauchten die Tiere durch das verstärkte Bejagen mehr Energie und müssten mehr fressen.
Der Bund Naturschutz (BN) argumentiert dagegen, ein wichtiges Ziel der Schonzeitaufhebung sei es, durch den erhöhten Jagddruck die Gämsen aus den Sanierungsgebieten in höhere, weniger bewaldete Regionen zu vergrämen.
Laut dem "Forstlichen Gutachten zur Situation der Waldverjüngung 2024" des Forstministeriums nahmen Schäden durch Wildverbiss in den vergangenen drei Jahren zu, bei der Tanne beispielsweise von 17 auf 23 Prozent.