Umfrage Mit wem soll Thüringen fusionieren?

Markus Söder hält die kleinen Bundesländer für nicht lebensfähig. Wir fragen unsere Leser: Wie hätten Sie’s denn gerne? Wir bieten sieben Varianten an, eine ist verfassungsfeindlich.

Ein Fahnenschwenker mit der Thüringer Fahne und dem Thüringer Löwen beim Thüringentag 2023 in Schmalkalden. Foto: picture alliance/dpa/Michael Reichel

„Größere Einheiten sind erfolgreicher als kleine“, argumentiert der bayerische Ministerpräsident Markus Söder (CSU). Deshalb müsse die Bundesländerstruktur „mit größeren Einheiten versehen“ werden. Am Ende geht es ihm aber ums Geld, das Bayern in den Länderfinanzausgleich einzahlt. Da wird es für Thüringen eng. 

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Thüringen ist nach der Fläche das sechst-kleinste Bundesland nach den Stadtstaaten sowie dem Saarland und Schleswig-Hollstein. Bei der Bevölkerung wird es noch trauriger: Platz fünf von hinten (nach Bremen, Saarland, Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg) – bei fallender Tendenz. Bevölkerungsdichte? Platz vier von hinten nach Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Sachsen-Anhalt – man hat also wenigstens Platz.

Knackpunkt für Söder: Länderfinanzausgleich. Thüringen steht auf Platz drei der Nehmerländer, nur Berlin und Sachsen bekommen mehr (haben aber auch mehr Einwohner).

Thüringer Kennzahlen

  • Thüringen ist 16.202,35 Quadratkilometer groß. Das entspricht 4,53 Prozent der Fläche Deutschlands
  • 2.100.277 Thüringer lebten 2024 im Freistaat. Das sind 2,51 Prozent aller Menschen in Deutschland.
  • 2,04 Milliarden Euro erhielt Thüringen 2024 aus dem Länderfinanzausgleich. Bayern zahlte 9,77 Milliarden ein.

Stellt sich die Frage, was Thüringen für Optionen hätte und was unsere Leser wollen.

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Die Variante „russischer Oblast“ wäre allerdings verfassungsfeindlich und scheidet in Friedenszeiten aus. Eine ausdrückliche Regelung zum Austritt eines Bundeslandes aus Deutschland fehlt im Grundgesetz. Es handelt sich bei der Bundesrepublik Deutschland nicht um einen Staatenbund, sondern nach Artikel 20 um einen „Bundesstaat“. Die Bundesländer sind dem Zentralstaat (“Bund“) untergeordnet und verfügen nicht mehr über eine eigene Souveränität.

Alle anderen Varianten sind prinzipiell möglich, aber in der Praxis nahezu unmöglich. Die Neugliederung des Bundesgebietes ist ein Begriff aus dem Grundgesetz-Artikel 29, der die Umgestaltung des territorialen Zuschnitts der Länder beispielsweise durch Fusionen oder Grenzkorrekturen regelt. Eine territoriale Neugliederung muss durch Volksentscheid bestätigt werden.

Bundesland Franken scheiterte vor Gericht

Ende der 1980er Jahre regte sich in Franken der Wunsch nach politischer Eigenständigkeit. Die Fränkische Landsmannschaft forderte 1989/90 die Bildung eines Bundeslandes Franken – gestützt auf Artikel 29 des Grundgesetzes. Das geplante Land hätte die fränkischen Regierungsbezirke Bayerns sowie angrenzende Gebiete in Baden-Württemberg (Tauberfranken) und Thüringen umfasst.

Die Initiatoren setzten auf eine Unterschriftensammlung – und hatten Erfolg: Die erforderliche Zahl an Unterstützern kam zusammen. Doch das Bundesinnenministerium verweigerte die Durchführung eines Volksbegehrens. Die Organisatoren zogen vor Gericht, zunächst 1997 vor das Bundesverfassungsgericht, später 1999 vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Beide Klagen blieben erfolglos. Der Traum von einem eigenen Bundesland Franken endete damit vor den Schranken der Justiz.