• In Thüringen regelt seit dem 17. April 2000 eine Gefahrenhundeverordnung die Haltung von sogenannten Kampfhunden darin ist festgehalten, welche Auflagen die Halter von bestimmten Zuchthunderassen zu erfüllen haben.
  • dazu gehören neben Regelungen zur Zucht und zur Haltung der Tiere auch Vorschriften für deren Abrichtung.
  • Die Vorschriften erlauben es den Behörden, die Haltung gefährlicher Hunde zu verbieten oder den Halter zur Abgabe des Tieres zu zwingen. Im Zweifelsfall muss ein Sachverständiger darüber entscheiden, ob der Hund weiterhin bei seinem Halter verbleiben darf.
  • Verstöße gegen die Verordnung können mit einem Bußgeld von bis zu 5000 Euro geahndet werden.
Internet: http://www.tierschuetzer.net/tierschutz/text/hundvo_thuer.html