Suhl Wer Bäche anzapft, muss mit hohen Strafen rechnen

Im Stadtgebiet Suhl gilt wegen der Trockenheit ein Wasserentnahmeverbot. Wer sich nicht daran hält, zahlt Strafe. Das Schöpfen mit kleinen Gefäßen ist aber möglich.

Ein paar Schlückchen Wasser für den Hund – das ist gerade noch erlaubt. Ansonsten ist die Wasserentnahme in Suhl in größeren Mengen verboten. Foto:  

Durch die lange Trockenheit und entsprechend niedrige Wasserstände haben bereits geringfügige Wasserentnahmen nachteilige Auswirkungen auf die Gewässerökologie und die aquatischen Lebensgemeinschaften – vor allem in den kleineren Gewässern der Stadt Suhl. Die untere Wasserbehörde weist deshalb im Interesse des Gewässerschutzes auf die bestehende Rechtslage hin.

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Gültigkeit seit dem Frühjahr 2020

„Mit der Allgemeinverfügung vom 30. April 2020 wurde die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern mit einer elektrischen Pumpe mit sofortiger Wirkung auch für die Inhaber von bestehenden Wasserrechten untersagt. Aufgrund der anhaltenden Trockenheit, der fehlenden Niederschläge und des geringen Grundabflusses aus der Trockenheit der vergangenen Jahre haben sich sehr niedrige Wasserstände in den Gewässern und im Grundwasser eingestellt. Eine Änderung dieser Situation ist derzeit nach den vorliegenden Prognosen nicht zu erwarten“, teilt Steven Bickel, Leiter des Büros des Oberbürgermeisters, mit. Die Allgemeinverfügung sei bisher nicht aufgehoben worden, da durch die Aufhebung und Neubekanntmachung ein unnötiger Verwaltungsaufwand entstehen würde. Sie sei erforderlich, um vorsorglich die Lebensgrundlage Wasser, gewässerökologische Belange, die Natur und das Wohl der Allgemeinheit zu schützen.

Das unter Paragraf 25 Abs. 1 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) als Gemeingebrauch eingestufte Entnehmen von Wasser durch Schöpfen mit Handgefäßen – also in geringen Mengen – ist von der Allgemeinverfügung bisher ausgenommen und weiterhin zulässig. Somit sind auch die Interessen der Eigentümer und Anlieger der an die Gewässer grenzenden Grundstücke angemessen berücksichtigt.

Tränken von Vieh bleibt erlaubt

Weiterhin erlaubt bleiben Entnahmen für das Tränken von Vieh zu gewerblichen Zwecken sowie Entnahmen, die mit einer Wiedereinleitung in gleichem Umfang verbunden sind, sofern dafür eine wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt. Damit werden Steven Bickel zufolge die Interessen von Wasserrechtsinhabern berücksichtigt, die auf gewerblicher Basis Vieh zu tränken haben oder deren Entnahme durch Wiedereinleiten zu keiner Verringerung der Wassermenge im Gewässer führt.

Seitens der Stadt wird unbedingt um Beachtung gebeten. Wer sich nicht an die Allgemeinverfügung hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann im Einzelfall mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Die Allgemeinverfügung wird veröffentlicht unter www.suhl.eu