Der Verkauf von Silvesterfeuerwerk ist bundesweit untersagt. Ausgenommen ist sogenanntes „Kleinst- oder Tischfeuerwerk“ (Wunderkerzen und ähnliches), welches ganzjährig verkauft werden darf.
Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern im öffentlichen Raum ist nicht gestattet. Silvester-Veranstaltungen im öffentlichen Raum sind untersagt.
Gastronomie
Innen- und Außengastronomie: 2G, Sperrstunde ab 22 Uhr.
Beherbergungsbetrieb
2G bei touristischen Übernachtungen, 3G bei nicht-touristischen Übernachtungen.
Einzelhandel
2G, ein Kunde pro zehn Quadratmeter. Ausnahmen sind Lebensmittel und Getränke, Tierbedarf, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte, Orthopädieschuhtechniker, Optiker, Hörgeräteakustiker, Zeitungsverkauf, Tankstellen, Garten- und Baumärkte, Großhandel für Gewerbetreibende und Brennstoffhandel.
Schließungen von Freizeitangeboten
Clubs, Diskotheken, Barsund Thermen, Saunen, Schwimm- und Freizeitbäder (ausgenommen Schulsport, Kinder- und Jugendsport, Reha-Sport, Berufliche Aus- und Weiterbildung), Freizeitparks (in geschlossenen Räumen) und Indoor-Spielplätze.
Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 1000 oder von 1500 treten im Landkreis automatisch am übernächsten Tag schärfere Maßnahmen in Kraft.