Sofern es sich bei den Unfallopfern um Tiere handele, die dem Jagdrecht unterliegen, kann sich der zuständige Jäger das jeweilige Tier aneignen. Er kann es zwar für sich behalten, darf das Fleisch aber nicht in den Verkehr bringen und an Dritte verkaufen oder verschenken. In der Regel wird es durch den Jäger von der Straße geborgen und in seinem angrenzenden Jagdrevier vergraben. Nimmt ein Jäger sein Aneignungsrecht nicht wahr – es besteht keine Aneignungspflicht, liegt die Entsorgung in der Verantwortung des Straßenbaulastträgers.