Ratgeber Weihnachtsdeko Weihnachten: Wie bunt darf das Haus sein?

Maik Heitmann
Gab’s früher nur in den USA: An einem Haus in Stutensee brennen unzählige weihnachtliche Lichter und Motive. Foto: picture alliance //Uli Deck

Lichterketten klettern an Fassaden hoch, Rentiere springen durch Vorgärten. Dürfen Anwohner im Advent die Nacht zum Tag machen? Und ist die Weihnachtsdeko im Treppenhaus erlaubt? Eine Übersicht.

 
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Offenburg - Grundsätzlich dürfen Mieter nicht nur ihre Wohnungen, sondern auch mitvermietete Flächen wie Vorgärten nach ihrem Geschmack schmücken. Entscheidend ist, wer die Lampen und Figuren aufgestellt hat und was im Mietvertrag oder bei Eigentumswohnungen in der Teilungserklärung steht. Das Wichtigste in Kürze: Nachbarn Durch Weihnachtsinstallationen dürfen Nachbarn nicht in ihrer Wohnung gestört werden. Blinken und grelles Licht gilt rechtlich als störende Immission. Dabei ist zu beachten, was als „ortsüblich“ noch hinnehmbar ist. Darüber Hinausgehendes darf – auch in der Advents- und Weihnachtszeit – untersagt werden. Ab 22 Uhr muss im Regelfall der Strom ausgeschaltet werden, um den Nachtschlaf nicht zu stören – und zwar üblicherweise bis sieben Uhr in der Früh. Allgemeinfläche Wird der Raum, der dekoriert werden soll, von allen Mietern genutzt, muss der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden, wenn einer der Mieter meint, etwas zur „Verschönerung“ beitragen zu wollen. Balkon Die Balkonbrüstung seiner Wohnung können Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters mit Lichterkette oder Nikolaus bestücken. Jedoch: Bei größerem Schmuck sollte das Anbringen zuvor mit dem Vermieter abgestimmt werden. EIgentümer Sie dürfen im Prinzip nach Belieben dekorieren – vorausgesetzt, die Nachbarn werden nicht unangemessen beeinträchtigt. Wer jedoch als Eigentümer in einer Wohnungseigentumsanlage lebt, der muss die Teilungserklärung im Blick behalten. Sind die Balkone dort als Sondereigentum deklariert, hat er freie Hand. Stehen sie im Gemeinschaftseigentum, müssen alle Eigentümer zustimmen. Entsprechendes gilt für Fassadenschmuck. Fassade Sobald die Weihnachtsdekoration auch die Außenfassade betrifft, muss der Vermieter gefragt werden. Garten Ist vertraglich vereinbart, dass die Grünfläche nur von einem Mieter genutzt werden darf, dann kann er diese nach Lust und Laune gestalten, sofern darunter der Boden nicht leidet. Hausflur und Treppenhaus Wenn im Treppenhaus größerer Weihnachtsschmuck angebracht wird, ist das Einverständnis des Vermieters nötig. Wichtig: Die Dekoration darf andere Mietparteien nicht behindern. So sollte etwa ein Kinderwagen problemlos vorbeigeschoben/-getragen werden können. Adventsschmuck an der Wohnungstür dürfte niemanden stören. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte vor einiger Zeit zu dieser Thematik im Rahmen einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu entscheiden. Es sprach einem Eigentümer grundsätzlich das Recht zu, „im üblichen Rahmen“ das Treppenhaus dekorieren zu dürfen (wenngleich es hier nicht um Weihnachtsschmuck ging). Darin sei eine „erhebliche Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer“ nicht zu erkennen. Weil es in der Hausordnung keine Regelung zu diesem Thema gab und die Dekorationen den Rahmen „sozialadäquaten Verhaltens“ (nicht anstößig oder Rettungswege versperrend) nicht sprengten, durfte der Treppenhausschmuck bleiben. Schlichtungsstellen Es gilt also: Stört Weihnachtsschmuck unangemessen, können Betroffene einen „Unterlassungsanspruch“ geltend machen. Ob das Erfolg hat, entscheiden notfalls Schlichtungsstellen oder Gerichte. Bevor jedoch der juristische Weg eingeschlagen wird, sollte das Gespräch mit den Nachbarn geführt werden. Noch etwas: Rentiere sollten fest auf allen vier Hufen stehen, und auch der Weihnachtsmann sollte sich gut festhalten beim Klettern: Wird bei einem Absturz ein parkendes Auto beschädigt oder womöglich ein Passant verletzt, haftet der „Dekokünstler“ für den entstandenen Schaden. Vermieter Abschließend noch ein positives Urteil des Landgerichts Berlin: Das hat entschieden, dass Lichterketten und Weihnachtsschmuck am Haus grundsätzlich erlaubt sind – vorausgesetzt, sie sind sicher installiert. Außerdem dürften die Hausfassade nicht beschädigt und Nachbarn nicht übermäßig gestört werden. Das gelte auch für den Mieter, denn es sei weit verbreitete Sitte, in der Weihnachtszeit Fenster und Balkone mit elektrischer Beleuchtung zu schmücken, so das Gericht. Ein Vermieter dürfe dann keine Einwände dagegen vorbringen.

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