Die Verbraucherzentrale hingegen wollte durchsetzen, dass die Kündigungen rechtswidrig waren. Damit hätten im Erfolgsfall Sparkassenkunden Zinsnachzahlungen auch für die Jahre nach der Kündigung eines Vertrags einklagen können. Auch in mehreren anderen Punkten folgten die Richterinnen der Argumentation der Verbraucherschützer nicht.
Die Nürnberger Sparkasse wertete die Verhandlung als Erfolg. Zinsnachzahlungen in Höhe von 4600 Euro seien illusorisch, sagte Michael Kläver, stellvertretendes Vorstandsmitglied. "Wir sind sehr zuversichtlich, dass es hier eine vernünftige Entscheidung geben wird."
Seit mehr als 20 Jahren
Die Prämiensparverträge und deren Verzinsung beschäftigen die Gerichte bundesweit seit über zwei Jahrzehnten. Schon 2004 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass Vertragsklauseln rechtswidrig waren, mit denen sich Sparkassen eine Senkung ihrer Zinsen nach Belieben erlaubten. Seither wird gestritten, wie hoch die Verzinsung hätte sein sollen, und in vielen Fällen auch, ob Sparkassen berechtigt waren, Prämiensparverträge zu kündigen. Bundesweit ging es dabei um geschätzt mehrere hunderttausend Sparverträge.
Im Oktober 2021 stellte der BGH dann in einer weiteren Entscheidung zu einer ähnlich gelagerten Musterklage der sächsischen Verbraucherzentrale gegen die Sparkasse Leipzig fest, dass Grundlage der Berechnung für etwaige Nachzahlungen ein Referenzzinssatz der Bundesbank für langfristige Spareinlagen sein soll. Doch welcher der vielen Bundesbank-Zinssätze das genau sein soll, muss auch im sächsischen Verfahren noch geklärt werden.